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b) von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe eines Jahres eintreten
und Einschreibegebuͤhren zu entrichten verpflichtet sind, hat die Sozietaͤts-
Direktion am Jahresschlusse eine besondere Designation, oder aber ein
Attest, daß Zugang dieser Art nicht Statt gefunden habe, zum Rech-
nungsbelage auszufertigen;
c) in Designation muß auch die Hoͤhe der neuen Versicherungssumme
enthalten;
d) etwaige außerordentliche Einnahmen (z. B. aus W. 28. bis 30.), sowie
die Strafgelder, werden durch die ausgefertigte Vereinnahmungs-Order
der Feuersozietäts-Direktion, welche über die extraordinairen Einnahmen
ein besonderes Kontrollbuch zu führen und damit die Jahresrechnungen
zu vergleichen hat, belegt und
e) wenn wider Erwarten Beiträge im Rückstande bleiben, so sind solche
Reste durch besondere Atteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden
sollten, durch besondere Niederschlagungs-Orders der Direktion nachzu-
weisen.
G. 64.
Bei der Ausgabe ist die Hauptpost „An bezahlten Brandvergütungsgel-
dern“ durch förmlich ausgefertigte Festsetzungsdekrete und resp. Zahlungs-
Orders der Direktion, ingleichen durch Quittungen der Empfänger zu jusilffigiren.
Die feststehenden Verwaltungs-Ausgaben, als die firirte Emtschädigung
des geschäftsführenden Deputirten und die Tantieme des Rendanten von der
Einnahme sind nur mit Quittungen der Empfänger zu belegen.
g. 65.
Andere Generalkosien, dergleichen z. B. bei den Schadenaufnahmen,
bei den von Amtswegen stattfindenden Revisionen, Dienstreisen der Deputirten
und Kommissarien und ähnlichen Gelegenheiten vorfallen, werden von der Di-
rektion in soweit, als sich solche auf die Besiümmungen des gegenwärtigen
Reglements gründen, auf die Sozietätskasse angewiesen und gilt Ferbel (mit
Vorbehalt der Disposttion des F. 80.) als Regel, daß Staats= oder Kommunal-=
Beamte, so weit sie nicht unentgeltlich zu fungiren und zu reisen verpflichtet
sind, Handwerksmeister u. s. w. an Diäten, Versäumniß= und Zehrungskosten,
Reisegeldern u. s. w. nach eben denjenigen Sätzen remunerirt werden, die ihnen
bei ahnlichen Geschäften für öffentliche Rechnung aus Unseren Staatskassen
zukommen würden.
. 66.
Um die im §. 62. gedachte summarische Uebersicht aus den Rechnungen
gleich entnehmen zu können, müssen alle Jahresrechnungen nach der im bei-
nt Schema C. vorgezeichneten Form angelegt werden.
S. 67.
Die ritterschaftliche Feuersozietätskasse muß wenigsiens alljährlich einmal
einer ordentlichen Revision durch den geschäftsführenden Deputirten unterworfen
Jabrgang 1845. (Nr. 2653.) 108 wer-