Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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werden; es bleibt aber demselben oder der Direktion uͤberlassen, so oft es den 
Umstaͤnden fuͤr angemessen erachtet wird, eine außerordentliche Revision der Kasse 
vorzunehmen. Die bei diesen Revisionen sich vorfindenden Kassenbestaͤnde muͤssen, 
so viel als thunlich, in Staatsschuldscheinen oder bei der Bank verzinslich be- 
legt und die geldwertben Dokumente und Papiere, nachdem die au porleur 
lautenden außer Kurs gesetzt worden, von dem geschäftsführenden Deputirten 
in Verwahrung genommen werden. 
S. 68. 
Beschwerden über das Verfahren eines Sozietätsbeamten oder Anfragen 
des Letzteren sind zunachst bei der ritterschaftlichen Feuersozietäts-Oirektion an- 
zubringen; weiterhin bei dem Oberpräsidenten der Provinz Sachsen, in höchsier 
Instanz aber bei Unserem Ministerium des Innern. Beschwerden, welche über 
die ritterschaftliche Feuersozietats -Direktion selbst anzubringen, und die Anfra- 
gen, welche von dieser z machen sein möchten, gelangen zunächst an den Ober- 
Präsidenten und weiterhin an Unser Ministerium des Innern. 
K. 69. 
Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten 
zwischen der Sozietät und einem oder mehreren Assozürten entsiehen, verbleibt 
es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Erren sich auf die Frage 
bezieht, ob der (angeblich) Assozürte rücksichtlich eines ihn betroffenen Brand- 
schadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrachten, oder aber ihm über- 
haupt eine Brandschadenvergütung zu versagen sei oder nicht? Doch versieht 
es sich von selbst, daß auch in diesen Fällen ein Kompromiß auf schiedsrichter- 
liche Entscheidung nach weiterer Vorschrift der Gesetze zulässig ist. 
g. 70. 
Für alle übrigen Streitfälle außer den vorstehend bezeichneten, nament- 
lich bei Sereitigkeiten über die Aufnahme der Taren, der Brandschäden, über 
den Betrag der Feuervergütungsgelder, über die JZahlungsmodalitäten, über zu 
bezahlende Kosten u. s. w., findet bugegen der ordentliche Rechtsweg nicht Statt, 
sondern es steht den Betheiligten, wenn sie sich bei der Fesisetzung der ritter- 
schaftlichen Friuersictäns-Oirerdion nicht beruhigen wollen, nur die Wahl zwi- 
schen dem Wege des Rekurses oder der Berufung auf eine schiedsrichterliche 
Entscheidung zu. Isi aber die Wahl einmal getroffen und auf dem gewähl- 
ten Wege bereits eine Entscheidung erfolgt, so kann später nicht wieder davon 
abgegangen werden. 
g. 71. 
Der Rekurs geht (nach §. 68.) zunächst an den Ober-Präsidenten und 
dann an das Ministerium des Innern, dessen Entscheidung auf diesem Wege 
die endliche und rechtskräftige ist. Wer aber die schiedsrichterliche Entscheidung 
in Anspruch nehmen will, muß die Berufung darauf binnen einer Praklusio- 
frist von sechs Wochen nach dem Empfange der Festsetzung der Sozietäts- 
Direktion bei der letztern anbringen. r 
. 72.
	        
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