Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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K. 72. 
Die schiedsrichterliche Behörde selbst soll aus drei Schiedsrichtern beste- 
hen. Den ersten Schiedsrichter ernennt der mit der Sozietät in Streit befan- 
gene Interessent, den zweiten die Direktion. Beide müssen Assoziirte der So- 
zietät, großjährig, sowie untadelhaften Rufes sein, und in keinem nach den 
Gesetzen die Zeugnißglaubwürdigkeit beeinträchtigenden Verwandtschafts-Ver- 
hältnisse, sowohl unter einander, als mit dem Provokanten stehen. Den dritten 
Schicdsrichter, welcher als Obmann fungirt, hat die Direktion aus den in der 
Provinz Sachsen mit Richter-Eigenschaft angestellten Justizbeamten zu ernennen. 
Demselben liegt die Protokollirung und Leitung der Verhandlung ob. 
V. 73. 
Diese Verhandlung muß bei Vermeidung der Nichtigkeit ergeben, daß 
beide Theile mit ihren Gründen gehört worden, und daß die Urkunden und 
Schriften, welche zur Sache gehören, vorgelegen haben. 
F. 74. 
Die beiden ersten Schiedsrichter fällen den Spruch, der dritte tritt nur 
alsdann, wenn jene sich nicht über eine und dieselbe Meinung vereinigen können, 
als Obmann binzu, um alêdann durch seine Stimme den Ausschlag zu geben. 
S. 75. 
Gegen einen solchen schiedsrichterlichen Spruch findet nur die Nichtig- 
keitsklage, wo solche durch die Verordnung über das Rechtsmittel der Revision 
und der Nichtigkeitsbeschwerde vom 14. Dezember 1833. zu begründen ist, und 
zwar alsdann vor dem ordentlichen Richter Statt, welcher jedoch sein Urtheil 
blos auf die Frage: 
ob der angefochtene schiedsrichterliche Spruch für nichtig zu achten oder 
icht. 
- 
zu beschraͤnken hat, dergestalt, daß, falls Ersteres rechtskräftig fesigestellt wor- 
den, alsdann das schiedsrichterliche Verfahren, mittelst Bildung einer neuen 
schiedsrichterlichen Behörde, erneuert werden muß. 
Die Nichtigkeitsklage muß aber binnen einer Präklusiofrist von drei 
Wochen nach Eröffnung des schiedsrichterlichen Spruches anhängig gemacht 
werden. 
g. 76. 
Außer dem Falle der Nichtigkeit findet gegen den schiedsrichterlichen 
Ausspruch weder Rekurs noch Appellation, noch sonst ein Rechtsmittel Statt, 
sondern es geht solcher nach drei Wochen in die unwiderrufliche Rechts- 
kraft uͤber. 
. 77. 
Die schiedsrichterlichen Verhandlungen müssen nach rechtskräftiger Ab- 
machung der Sache, wenn sie nicht nach §. 75. an den ordentlichen Richter 
(Nr. 2653.) 108 ge-
	        
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