— 769 —
F. 84.
Für die Enedeckung einer Brandstiftung an einem bei der Sozietät ver- ramich und
sicherten Gebäude zahlt die Sozietatskasse, nach dem Ermessen der ODirektion, gFiueschidt.b-
eine Prämie von Funfzig bis Hundert Thalern. In diesem Falle muß gegenshe die So-
den Denunziaten die Rriminaluntersuchung eingeleitet und ein rechtskräftiges digat oe.
Urtel auf außerordentliche oder ordentliche Bestrafung ergangen sein.
g. 85.
Die erste mit hinlaͤnglicher Mannschaft versehene Spritze, welche bei dem
Brande eines bei der Sozietaͤt versicherten Gebaͤudes auf der Brandstelle in
brauchbarem Zustande erscheint, erhält eine Prämie von 10 Rthlr., die zweite
6 Rechlr., die dritte 4 Rthlr., welche der Mannschaft und dem Besitzer der
vorgespannten Pferde zur Hälfte zufließen.
Der erste Wasserwagen oder das ersie Sturmfaß erhalten als Prämie
3 Rthlr., der zweite oder das zweite 2 Rthlr., der dritte oder das dritte 1 Rthlr.
Diese letzten Prämien erhalten die Eigenthumer der Perde.
Spritzen, Wasserwagen, Sturmfässer von dem Orte, in welchem das
Feuer ausgebrochen ist, sind von diesen Prämien ausgeschlossen.
Die Direktion hat außerdem die Befugniß, einzelnen Personen, welche
sich bei dem Löschen des Feuers besonders ausgezeichnet haben, auf den Antra
der betreffenden Ortspolizei-Behörden Gratifikationen zu bewilligen, die 8
jedoch, einzeln genommen, nur bis zu dem Betrage von 10 Rthlr. belaufen
dürfen.
g. 86.
Desgleichen soll, wenn beim Feuerlöschen eine dazu mitwirkende Feuer-
spritze vernichtet und beschädigt worden und nicht allein der Verlust oder
Schaden auf der Stelle konstatirt, sondern auch überzeugend nachgewiesen ist,
daß die Spritze Anfangs bei ihrer Mitwirkung zum Löschen, im vollkommen
brauchbaren Stande gewesen, und die tüchtige Widerherskelling derselben be-
wirkt ist, der auf Verlangen von einem vereideten Baubeamten festzusetzende
Kostenbetrag dieser Wiederherstellung aus der Sozietätskasse verüset. werden;
doch wird in diesem Falle vorausgesetzt, daß der Vrandunfall selbst, oder doch
die Feuersgefahr, welche abgewandt worden, solche Gebäude betroffen habe,
die bei der ritterschaftlichen Feuersozietät assozirt sind.
Vorstehendes Reglement soll vom 1. Januar 18416. ab in Wirksamkeit
treten.
So geschehen Charlottenburg, den 21. November 1845.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Bodelschwingh.
(N., 2683.) Schema 4A.