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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
—— Nr. 40. —
(Nr. 2654.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 26. September 1845., betreffend die Aufhebung
der Verpflichtung des oͤffentlichen Ministeriums in der Rheinprovinz zur
Vertretung des Staats in Zivilprozessen uͤber Vermoͤgensangelegenheiten
und die Verurtheilung zum Werthersatz bei Entwendungen an gefaͤlltem
Holze aus Staatswaldungen.
ur Beseitigung der im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln aus
der Vertretung des Staats durch das öffentliche Ministerium in Prozessen über
Vermogensangelegenheiten entstehenden Mißverhältnisse und zur Vereinfachung
des Verfahrens in Untersuchungen wegen Entwendung gefällten Holzes aus
Staatswaldungen, bestimme Ich auf Ihren Bericht vom 2. d. M. für den
genannten Bezirk unter Aufhebung des Beschlusses vom 28. Juli 1796: 1) daß
der Staat in siskalischen Prozessen über Vermögengangelegenheiten bei den
Zivilgerichten künftig nicht durch die Beamten des öffentlichen Ministeriums
vertreten werden soll; 2) daß diese Beamten dagegen verpflichtet sein sollen,
bei der Verhandlung in Untersuchungen wegen Entwendung gefaällten Holzes
aus Staatswaldungen vor den Zuchtpolizeigerichten, wenn sie auf Bestrafung
wegen dieses Vergehens antragen, zugleich die Verurtheilung der Beschuldigten
zum Ersatz des Werths des entwendeten Holzes in Antrag zu bringen, über
welchen Antrag die Gerichte alsdann zu erkennen haben. — Diese Bestim-
mungen sind durch die Gesetzsammlung zur offentlichen Kenntm# zu bringen.
Sanssouci, den 20. September 1815.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminisier Eichhorn, Graf zu Stolberg, Flottwell, Uhden
und das Ministerium des Innern.
Jabraang 1845. (N. 26542655.) 110 (Fr. 2055.)
Ausgegeben zu Berlin den 15. Oezember 1845.