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entweder mit Anlegung einer Wirthschaft unter Beobachtung der vor-
geschriebenen nothwendigen Erfordernisse verheirathet oder darin 10 Jahre
aufgehalten haben.
S. 3.
Soll eine Person ausgewiesen werden, welche in dem einen Staate zu-
fällig geboren ist, in dem andern aber die Unterthans-Eigenschaft erworben,
oder mit Anlegung einer Wirthschaft unter Beobachtung der vorgeschriebenen
nothwendigen Erfordernisse sich verheirathet oder zehn Jahre sich aufgehalten
hat), so ist der letztere Staat dieselbe aufzunehmen verbunden. Trifft die er-
worbene (F. 2. Uitl. a.) und nicht wieder erloschene (F. 7.) Unterthans-Eigenschaft
in dem einen Staate mit der Verheirathung in der bezeichneten Weise oder dem
zehnjährigen Aufenthalt in dem andern Staate zusammen, so ist das erstere
Verhältniß entscheidend.
Ist ein Heimathloser in dem einen Staate unter den vorgenannten Vor-
aussetzungen in die Ehe getreten, in dem andern aber nach seiner Verhei-
rathung während des besiimmten Zeitraums von zehn Jahren geduldet worden,
so muß er in dem letzteren beibehalten werden.
F. 4.
Sind bei einer Person keine der in den vorstehenden Paragraphen ent-
haltenen Bestimmungen anwendbar, so muß derjenige Staat, in welchem sie
sich befindet, sie vorläufig beibehalten.
F. 5.
Verheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind von dem Staate zu
übernehmen, welcher den Ehemann vermöge eines der angeführten Verhält-
nisse zu übernehmen hat. Wittwen sind nach eben denselben Grundsätzen zu
behandeln, es wäre denn, daß während ihres Wittwensiandes eine Verände-
rung eingetreten sei, durch welche sie nach den Grundsätzen der gegenwärtigen
Uebereinkunft einem andern Staate zugewiesen werden dürfen.
K. 6.
Befinden sich unter einer auszuweisenden Familie unselbsiständige, d. h.
aus der elterlichen Gewalt noch nicht entlassene Kinder, so können solche, ohne
Rücksicht auf ihren zufälligen Geburksort, in denjenigen Staat verwiesen wer-
den, welcher bei ehelichen Kindern den Vater, bei unehelichen die Mutter zu
übernehmen hat.
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Wenn aber die Mutter unehelicher, unselbststaͤndiger Kinder nicht mehr
am Leben ist, und letzere bei ihrem Vater befindlich sind, so werden sie von
dem Staate mit uͤbernommen, welcher den Vater aufzunehmen hat.
Vor-