Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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entweder mit Anlegung einer Wirthschaft unter Beobachtung der vor- 
geschriebenen nothwendigen Erfordernisse verheirathet oder darin 10 Jahre 
aufgehalten haben. 
S. 3. 
Soll eine Person ausgewiesen werden, welche in dem einen Staate zu- 
fällig geboren ist, in dem andern aber die Unterthans-Eigenschaft erworben, 
oder mit Anlegung einer Wirthschaft unter Beobachtung der vorgeschriebenen 
nothwendigen Erfordernisse sich verheirathet oder zehn Jahre sich aufgehalten 
hat), so ist der letztere Staat dieselbe aufzunehmen verbunden. Trifft die er- 
worbene (F. 2. Uitl. a.) und nicht wieder erloschene (F. 7.) Unterthans-Eigenschaft 
in dem einen Staate mit der Verheirathung in der bezeichneten Weise oder dem 
zehnjährigen Aufenthalt in dem andern Staate zusammen, so ist das erstere 
Verhältniß entscheidend. 
Ist ein Heimathloser in dem einen Staate unter den vorgenannten Vor- 
aussetzungen in die Ehe getreten, in dem andern aber nach seiner Verhei- 
rathung während des besiimmten Zeitraums von zehn Jahren geduldet worden, 
so muß er in dem letzteren beibehalten werden. 
F. 4. 
Sind bei einer Person keine der in den vorstehenden Paragraphen ent- 
haltenen Bestimmungen anwendbar, so muß derjenige Staat, in welchem sie 
sich befindet, sie vorläufig beibehalten. 
F. 5. 
Verheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind von dem Staate zu 
übernehmen, welcher den Ehemann vermöge eines der angeführten Verhält- 
nisse zu übernehmen hat. Wittwen sind nach eben denselben Grundsätzen zu 
behandeln, es wäre denn, daß während ihres Wittwensiandes eine Verände- 
rung eingetreten sei, durch welche sie nach den Grundsätzen der gegenwärtigen 
Uebereinkunft einem andern Staate zugewiesen werden dürfen. 
K. 6. 
Befinden sich unter einer auszuweisenden Familie unselbsiständige, d. h. 
aus der elterlichen Gewalt noch nicht entlassene Kinder, so können solche, ohne 
Rücksicht auf ihren zufälligen Geburksort, in denjenigen Staat verwiesen wer- 
den, welcher bei ehelichen Kindern den Vater, bei unehelichen die Mutter zu 
übernehmen hat. 
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Wenn aber die Mutter unehelicher, unselbststaͤndiger Kinder nicht mehr 
am Leben ist, und letzere bei ihrem Vater befindlich sind, so werden sie von 
dem Staate mit uͤbernommen, welcher den Vater aufzunehmen hat. 
Vor-
	        
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