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Schiffsgefäße, welche breiter als 16 Fuß 8 Zoll oder länger als 132#
Fuß sind, werden 3 Monat nach Pnblikation dieser Verordnung zu den ob-
genannten Wasserstraßen nicht mehr zugelassen.
F. 6.
Die gröôßer als nach F. 1. gebauten Fahrzeuge haben unter sich und
beim Mitschleusen mit kleineren Kähnen den Rang nach der Zeitfolge der
Ankunft.
. 7.
Besitzer von Schiffsgefäßen, welche nach dem 1. Januar 1849. die in
. 1. genannten Wasserstraßen befahren wollen, sind verpflichtet, sich bis dahin
bei einer der mit der Vermessung der Kähne beauftragten Steuerbehörden zu
melden und auf der Rückseite der Meßbriefe die Länge und Breite des Kahns
nach Maaßgabe des 9. 1. bescheinigen zu lassen.
In allen neuen Meßbriefen ist Länge und Breite der Schiffsgefätze mit
Rücksicht auf F. 1. ebenfalls genau anzugeben. Die neuen Meßbriefe für Schiffs-
gefäße, welche die normalmäßige Größe CF. 1.) überschreiten, sind zur leichteren
Unterscheidung auf rothem Papier auszufertigen.
Die Erlaubniß zur Befahrung der Wasserstraßen findet nur gegen Vor-
zeigung des bescheinigten Meßbriefs Statt, welcher während der Fahrt insbe-
sondere auch jedem Schleusemnmeister auf Verlangen vorzulegen ist.
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Fahrzeuge, welche über Bord geladen haben, werden zu den mehrerwähn-
ten Wasserstraßen nicht zugelassen, mit Ausnahme von Kähnen, die Heu oder
Stroh führen. Diesen ist gestattet, der Ladung eine Höhe von 10 Fuß vom
Wasserspiegel und eine Breite von höchstens 15 Fuß zu geben. Der §. ö. der
Polizeiordnung für den Finow-Kanal vom 18. April 1830., und der §. b. der
Polizeiordnung für den Friedrichs-Wilhelms-Kanal vom 29. August 1836. wer-
den hierdurch abgeändert.
g. 9.
Holzflöße, die durch den Finow-Kanal gehen sollen, dürfen nicht breiter
als V Fuß verbunden werden. Oer F. 8. der Polizeiordnung für den Finow-
Kanal wird hierdurch abgeändert. In Ansehung der Hozzfogze, die den Friedrich-
Wilhelms-Kanal passiren sollen, hat es bei der bisherigen Breite von 10 Fuß
bis auf Weiteres sein Bewenden. Unverbundenem Holz wird die Durchfahrt
durch die Schleusen nicht gestattet.
G. 10.
Ans solchen Schleusen, in deren Kammern zwei Schiffsgefaße von 14 Fuß
Breite und 128 Fuß Länge nicht Platz finden, haben bis zum 1. Januar 1853.
die Kähne von mehr als 1 11 Fuß bis 10 Fuß 8 Zoll Breite und von 28
(Nr. 2657.) is