Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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bis 132½ Fuß Länge mit den normalmäßig gebauten und den kleineren gleichen 
Ran 6 fahren also nach der Zeitfolge der Ankunft vor der Schleuse durch 
dieselbe. 
§. 11. 
Nach dem 1. Januar 1853. kann der Transport eines Schiffsgefäßes 
von größeren Abmessungen als §F. 1. angiebt, aus der Elbe nach der Oder oder 
umgekehrt nur auf Grund einer besonderen Erlaubniß der Regierungen zu Pots- 
dan oder Frankfurt und auch dann nur in ganz leerem Zustande gestattet 
werden. 
*i- 
Auf Bagger= und Bauprähme findet vorstehende Verordnung keine An- 
wendung. 
*- 
Jede Verletzung oder Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen 
wird mit einer polizeilichen Strafe bis zu 50 Rthlr. belegt. 
Berlin, den 8. November 1845. 
Der Finanzminister. 
Flottwell.
	        
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