Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

Auf jede dieser Aktien werden 25 Prozent baar eingeschossen, uͤber den 
Rest unwerzinsliche Solawechsel auf vierwöchentliche Kündigung ganz oder theil- 
weise zahlbar an die Order der Firma ausgestellt. Für den Betrag dieser Sola- 
wechsel ist jeder Aktionair wechselmaßig verhaftet, auch wenn er sonst nicht wech- 
selfahig wäre. Wer die ihm ganz oder theilweise gekündigten Wechsel bis spä- 
testens innerhalb 8 Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrisi nicht einlöst, giebt 
dem Vorstande der Gesellschaft das Recht, entweder den Wechsel einzuklagen, 
oder den Aktionair seines Rechts auf die Aktie zum Besten der Gesellschaft für 
verlustig zu erklären. Im letzteren Falle wird die Aktie von der Oirektion durch 
einen Daäkler öffentlich meistbietend verkauft, und der frühere Aktionair ist außer- 
dem der Gesellschaft für allen Nachtheil verantwortlich. 
g. 4. 
Die Gesellschaft tritt ins Leben, sobald mindesiens 1,500,000 Thaler 
Preußisch Kuram gezeichnet sind und die Genehmigung des Staats ertheilt ist. 
Bis zur Höhe von zwei Millionen werden die Zeichnungen pari angenommen. 
Zeichnungen für die dritte Million werden zwar angenommen, doch bleibt der 
Beschluß vorbehalten, zu welchem Kurse dieselben ausgegeben werden sollen. 
. 5. 
Die Dauer der Gesellschaft wird auf 25 Jahre festgesetzt, welche mit 
dem Tage beginnen, wo die Genehmigung des Staats ertheilt ist. Im Laufe 
der ersien 25 Jahre oder einer etwanigen Prolongation, kann die Gesellschaft, 
vorbehaltlich der Genehmigung des Staats, aufgelöst werden, wenn bei Ab- 
legung der jährlichen Schlußrechnung der wahrscheinliche Verlusi des größten 
Theils des baaren Einschusses erweislich wäre, und in einer besondern, mit 
Angabe des Zwecks zusammenberufenen Generalversammlung # der erschiene- 
nen Aktionaire für die Auflösung der Gesellschaft stimmen. 
g. 6. 
Die Aktien können nur mit Genehmigung der Gesellschaft verpfandet 
werden. Im Fall eines Arrestschlages oder einer Exekution sieht der Oirek- 
tion das Recht zu, die Aktien durch einen vereideten Mäkler an der Börse 
verkaufen zu lassen. Der Erlös muß dann zur richterlichen Gewahrsam ab- 
geliefert werden. 
F. 7. 
Der Verkauf der Aktien ist nur mit Genehmigung des Verwaltungs- 
Raths und an solche Personen zulässig, welche als Mitglieder der Gesellschaft 
anzunehmen, in keiner Weise bedenklich ist. Das Recht, diese Genehmigung 
zu ertheilen, oder sie zu versagen, steht dem Verwaltungsrath unbedingt und 
ohne, daß er verpflichtet wäre, Gründe anzugeben, zu. 
Wird der Verkauf genehmigt, so werden dem ausscheidenden Aktionair 
seine Wechsel zurückgegeben, und an deren Stelle die des neuen Aktionairs 
angenommen. 
(Ar. 2658) 112* F. 8.
	        
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