Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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anderen großen Staͤdten, wenn der Verwaltungsrath es fuͤr zweckmaͤßig halten 
sollte, durch die nach §. 51. dieser Statuten öffentlich zu benennenden Agenten 
oder Banquiers. Den Aktien werden Kupons und Oididendenscheine bei- 
ßegeben. 
*r Den Produzenten dieser Kupons und Oividendenscheine ist die Oirektion 
oder die an anderen Plätzen dazu ernannten Häuser als zum Empfang der 
Zinsen und Oividenden für legitimirt anzusehen berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
K. 12. 
In den Aktien isi auf das Statut verwiesen und kann sich deshalb kein 
Aktionair mit Unwissenheit des Inhalts entschuldigen. Jeder Aktionair erhält 
bei Aushändigung seiner Aktien ein Exemplar der Statuten unentgeltlich. 
F. 13. 
Sobald ein Aktionair fallit wird, — und für fallit ist derjenige zu 
achten, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet oder dem kaufmänmnische 
Kuratoren bestellt sind, oder gegen den Wechselerekution vollstreckt isi, oder der 
auf ein moratlorium provozirt hat — so hört seine Theilnahme an der Ge- 
sellschaft auf, und die Masse hat kein Recht, sie fortzusetzen. Der Fallit, die 
Konkursmasse oder ihre Kuratoren sind vielmehr verpflichtet, innerhalb dreier 
Monate, nachdem die Zahlungsunfahigkeit erklart ist, auf vorangegangene Auf- 
forderung des Verwaltungsraths nach Maaßgabe des F. 7. dieser Statuten 
den von dem Verwaltungsrath genehmigten Verkauf der Aktien nachzuweisen. 
Geschieht dies nicht, so hat die Oirektion das Recht, die Aktien des Falliten 
nach Maaßgabe des F. b. verkaufen und den Erlös zur richterlichen Gewahr- 
sam abliefern zu lassen. Wird die Einlieferung der Aktien verweigert, so ist 
die Direktion befugt, dieselben nebst dazu gehbrigen Kupons und Oividenden- 
scheinen für null und nichug zu erklären. 
Die Annullirung der Aktien wird durch einmalige Einrückung in die hie- 
sige Zeitung, die Allgemeine Preußische Jeitung und die Börsennachrichten von 
der Ostsee, so lange die letzteren bestehen, bekannt gemacht. 
14. 
Versürbt ein Aktionair mit Hinterlassung minorenner oder majorenner 
Erben, die nach dem Dafürhalten des Verwaltungsrathes als Aktionaire nicht 
anzunehmen sind, so sieht es der Direktion frei, wenn die Erben nicht binnen 
6 Monaten, von dem Todestage ihres Erblassers an gerechnet, qualifizirte Käu- 
fer nachweisen, den öffentlichen Verkauf der Aktien durch einen vereideten Mak- 
ler meistbietend zu bewirken. Der Erlös wird dann, nach Abzug aller der Ge- 
sellschaft an den Verstorbenen zusiehenden Forderungen an die Erben abge- 
iefert. 
Wegen Annullirung der Aktien, wenn die Erben die Auslieferung der- 
selben weigern sollten, gilt dasselbe, was im V. 13. bei eintretender Insolvenz 
eines Aktionairs besiummt ist. 
(Xr. 2638.) A. Ver-
	        
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