— 793 —
anderen großen Staͤdten, wenn der Verwaltungsrath es fuͤr zweckmaͤßig halten
sollte, durch die nach §. 51. dieser Statuten öffentlich zu benennenden Agenten
oder Banquiers. Den Aktien werden Kupons und Oididendenscheine bei-
ßegeben.
*r Den Produzenten dieser Kupons und Oividendenscheine ist die Oirektion
oder die an anderen Plätzen dazu ernannten Häuser als zum Empfang der
Zinsen und Oividenden für legitimirt anzusehen berechtigt, aber nicht verpflichtet.
K. 12.
In den Aktien isi auf das Statut verwiesen und kann sich deshalb kein
Aktionair mit Unwissenheit des Inhalts entschuldigen. Jeder Aktionair erhält
bei Aushändigung seiner Aktien ein Exemplar der Statuten unentgeltlich.
F. 13.
Sobald ein Aktionair fallit wird, — und für fallit ist derjenige zu
achten, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet oder dem kaufmänmnische
Kuratoren bestellt sind, oder gegen den Wechselerekution vollstreckt isi, oder der
auf ein moratlorium provozirt hat — so hört seine Theilnahme an der Ge-
sellschaft auf, und die Masse hat kein Recht, sie fortzusetzen. Der Fallit, die
Konkursmasse oder ihre Kuratoren sind vielmehr verpflichtet, innerhalb dreier
Monate, nachdem die Zahlungsunfahigkeit erklart ist, auf vorangegangene Auf-
forderung des Verwaltungsraths nach Maaßgabe des F. 7. dieser Statuten
den von dem Verwaltungsrath genehmigten Verkauf der Aktien nachzuweisen.
Geschieht dies nicht, so hat die Oirektion das Recht, die Aktien des Falliten
nach Maaßgabe des F. b. verkaufen und den Erlös zur richterlichen Gewahr-
sam abliefern zu lassen. Wird die Einlieferung der Aktien verweigert, so ist
die Direktion befugt, dieselben nebst dazu gehbrigen Kupons und Oividenden-
scheinen für null und nichug zu erklären.
Die Annullirung der Aktien wird durch einmalige Einrückung in die hie-
sige Zeitung, die Allgemeine Preußische Jeitung und die Börsennachrichten von
der Ostsee, so lange die letzteren bestehen, bekannt gemacht.
14.
Versürbt ein Aktionair mit Hinterlassung minorenner oder majorenner
Erben, die nach dem Dafürhalten des Verwaltungsrathes als Aktionaire nicht
anzunehmen sind, so sieht es der Direktion frei, wenn die Erben nicht binnen
6 Monaten, von dem Todestage ihres Erblassers an gerechnet, qualifizirte Käu-
fer nachweisen, den öffentlichen Verkauf der Aktien durch einen vereideten Mak-
ler meistbietend zu bewirken. Der Erlös wird dann, nach Abzug aller der Ge-
sellschaft an den Verstorbenen zusiehenden Forderungen an die Erben abge-
iefert.
Wegen Annullirung der Aktien, wenn die Erben die Auslieferung der-
selben weigern sollten, gilt dasselbe, was im V. 13. bei eintretender Insolvenz
eines Aktionairs besiummt ist.
(Xr. 2638.) A. Ver-