Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 794 — 
A. Versicherung gegen Seegefahr. 
§. 15. 
Die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und ihren Versicherten 
werden zunächst nach etwanigen besonderen Fesisetzungen der Polize, dann nach 
den Bestimmungen des Anhangs A. zum Statut F. 1. bis 32. beurtheilt. Wenn 
beide den Fall nicht berühren, so unterwirft sich bei Versicherungen für See- 
gefahr, welche sich auf Schiffe und Waaren beziehen können, die Gesellschaft 
in Hinsicht aller großen Havarie, so weit sie vor Preußischen Gerichten aufge- 
macht werden, den Preußischen Landesgesetzen, in allen übrigen Beziehungen 
aber der Hamburger Assekuranz und Havarie-Ordnung vom 10. September 
1731., sowie den geschriebenen Usanzen und Gewohnheiten der Hamburger 
Börse, dergestalt jedoch, daß, wo sie zweifelhaft oder nicht ausreichend sind, die 
Vorschriften des Allg. L. R. Thl. II. Tir. 8. Abschnitt XII. und XIII. ent- 
scheiden. 
F. 16. 
Die Prämie muß bei Schließung der Assekuranz bezahlt werden, und 
ehe sie nicht bezahlt isi, tritt der Versicherungsvertrag nicht ins Leben. Wer- 
den die Prämien in einzelnen Fällen kreditirk, so ist dies Sache der Vereini- 
gung zwischen der Direktion und dem Versicherten. 
. 17. 
Hat die Gesellschaft von einem insolvent gewordenen Versicherten Prä- 
mien für laufenden Risiko zu fordern, so ist dieser Risiko stillschweigend aufge- 
kündigt und erhäit nur dann seine Gültigkeit wieder, wenn die Kuratoren der 
Masse die Prämie sogleich vergüten. 
B. Versicherungen gegen Stromgefahr. 
F. 18. 
Die Gesellschaft übernimmt Versicherungen für alle Waaren ohne Un- 
terschied, mit Ausnahme der Waaren, deren Ein-, Aus= oder Durchfuhr ver- 
boten ist. Ob und in wiefern auf 
Schießpulver, Schwefel, Schwefelsäure, Theer, Hen, Stroh, Terpentin, 
Terpentinöl, Vitriolöl, Zundhölzer und chemische Feuerzeuge, 
Versicherungen angenommen werden können, hat die Oirektion in jedem einzel- 
nen Falle zu bestimmen. 
Sind zur Ein-, Aus= und Durchfuhr verbotene Waaren bei der Gesell- 
schaft versichert, ohne daß die Eigenschast derselben bekannt war, so verliert 
der Versicherte sein Recht auf Ersatz des Schadens und der Fiskus tritt an 
seine Stelle. 
S. 19. 
Aller Schaden, der überhaupt Gegenstand des Ersatzes bei der Versiche- 
rung gegen Stromgefahr sein kann, wird nach den folgenden speziellen Bestim- 
mun-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.