Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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mungen im Anhange, in soweit die Polize nichts Entgegenstehendes enthaͤlt, 
festgestellt. *14. 
J. 20. 
Die Zahlung der versicherten Summe geschieht bei totalen Schaͤden einen 
Monat nach erfolgtem Nachweise des Schadens, bei nicht totalen Schaͤden 
14 Tage nach erfolgter Regulirung des Schadens hier in Stettin, und zwar 
gegen Uebergabe der mit einer Quittung ohne Vorbehalt versehenen Police, 
oder des Frachtbriefes, oder des Ladescheins, auf welchem die Versicherung 
bemerkt ist. .2 
. 21. 
Nach Perfektion des Versicherungsvertrages geht die Verbindlichkeit der 
Gesellschaft von dem Zeitpunkte an, wo die Waare vom Lande abgeht, um an 
Bord des zum Transport bestimmten Fahrzeuges gebracht zu werden. 
Die Verbindlichkeit der Gesellschaft 1 dagegen auf 
1) während der Reise, wenn eine freiwillige, nicht nothwendige Ausladung 
der Waare eintritt (conlr. 9. 19); 
2) nach beendigter Reise, wenn die Waare das Land berührt, oder nach 
Ankunft am Bestimmungsorte innerhalb spätestens 14 Tage nicht aus- 
geladen ist. 
C. Versicherungen gegen Feuersgefahr. 
G. 22. 
Die Gesellschaft übernimmt Versicherungen gegen Feuersgefahr auf alle 
bewegliche und unbewegliche Gegensiände, welche durch Feuer zersiört oder be- 
schädigt werden können, mit Ausnahme von baarem Gelde, Edelsteinen und 
Dokumenten aller Art. Ueber etwanige andere Ausnahmen soll in der nächsten 
Gencralversammlung Vortrag gehalten und beschlossen und dieser Beschluß dem 
Direktorio zur Richkschnur anheim gegeben werden. 
F. 23. 
Diese Uebernahme der Gefahr Seitens der Gesellschaft ersireckt sich nicht 
allein auf das Verbrennen der versicherten Gegenstände, sondern auch auf das 
Zerstôren und Verderben derselben bei Gelegenheit des Löschens, auf die Ent- 
wendung bei dem Ausräumen oder Bergen und auf die zweckmäßig verwandten 
Rettungskosten. 
5. 24. 
Dagegen haftet die Gesellschaft nicht für diejenigen Feuerschäden, die 
durch Kriegsereignisse, Volksauflauf, militairische Gewalt und Erdbeben, durch 
Bosheit oder grobes Versehen des Versicherten entstanden oder dadurch herbei- 
geführt sind, daß der Versicherte gegen den Rath des Agenten der Gesellschaft 
oder der Polizeibehörde voreilig ausraumte. 
F. 25. 
Die Versicherung darf nur den Schadenersatz, nicht eine Bereicherung 
des Versicherten bezwecken. Es soll daher sowohl jedes Immobile, als jeder 
(Nr. 205#t.) Gegen-
	        
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