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fende Zeit der Versicherung erstattet. Ein Schade, welcher sich vor Abschluß
einer solchen Versicherungsveraͤnderung ereignet, wird nicht verguͤtet.
g. 33.
Die Versicherungen bei der Gesellschaft koͤnnen auf beliebige Zeit nicht
länger jedoch als auf 7 Jahre geschehen. Bei Versicherungen unter einjähriger
Dauer sind die Prämien verhältnißmäßig höher, bei den auf mehrere Jabre
niedriger.
D. Allgemeine Bestimmungen.
K. 34.
Bei Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Versicherten tritt
das in der Allg. Gerichksordnung Thl. I. Tit. 2. W. 107. seq. Tit. 30.
G. 50 —56. vorgeschriebene schiedsrichterliche Verfahren mit folgenden Maaß-
gaben ein.
Die beiden Schiedsrichter werden von dem Vorsieheramt der hiesigen
Kaufmannschaft gewählt. Können sich die Schiedsrichter über ihren Ausspruch
nicht einigen, so wählen sic einen Obmann. Findet auch über die Wahl des
Obmannes keine Vereinigung Statt, so ernennt denselben das Vorsieheramt der
hiesigen Kaufmannschaft.
Von dieser schiedsrichterlichen Entscheidung findet alsdann noch die Be-
rufung an das hiesige Königliche See= und Handelsgericht im vorschriftsmäßi-
gen Rechtsgange Statt.
Zu Schledsrichtern und Obmännern wählbar sind nur unpartheüsche in
Stettin wohnhafte Männer.
Den Entscheidungen werden zunächsi die Bestimmungen des Statuts zum
Grunde gelegt.
Enthalten diese über den streitigen Fall nichts, oder sind sie nicht aus-
reichend, so wird in See-Assekuranzstreutigkeiten vorzugsweise auf die Hamburger
Assekuranz= und Havarieordnung vom 10. September 1731., sowie auf die ge-
schriebenen Usanzen und Gewohnheiten der Hamburger Börse, und dann erst,
wenn diese nicht ausreichen oder nicht klar sind, auf die Vorschriften des Land-
rechts rekurrirt. Bei Strom= und Feuer-Assekuranzstreitigkeiten kommen dagegen
die Preußischen Gesetze nach dem Statute vorzugsweise zur Anwendung.
g. 35.
Die Gesellschaft hat das Recht, jede ihr angetragene Versicherung, ohne
Angabe der Gruͤnde, zuruͤckzuweisen.
Dritter Abschnitt.
Von der Verwaltung und Geschaͤftsfuͤhrung der Gesellschaft.
G. 30.
Die Angelegenheiten der Preußischen National-Versicherungsgesellschaft
werden durch zwei Oirektoren unter Kontrolle eines aus fünf Mitgliedern be-
stehen-