stehenden Verwalthungsraths, welchem letztern fuͤr den Fall des Ausscheidens
oder der Behinderung drei Stellvertreter beigegeben sind, verwaltet.
A. Vom Direktorio.
9. 37.
Das Direktorium besteht aus zwei Direktoren,
dem Vevollinächigten, ersien Oirektor, und
dem zweiten Direktor.
Beide Oirektoren sind die eigentlich verwaltende Behorde und vertreten
die Gesellschaft in allen Fallen, wo nicht dem Verwaltungsrath eine bestimmte
Wirksamkeit angewiesen ist.
*
Oer ganze Geschäftsbetrieb wird büreaumäßig geleitet. Ueber eine jede
einzelne Branche der See-, Strom= und Feuerversicherung müssen besondere
Bücher geführt, einer jeden auch ein besonderes Konto auf dem Hauptbuch
angewiesen werden.
Oie Direktoren sind sich in allen ihren Funktionen bei Abwesenheits= oder
Verhinderungsfällen subslituirk.
. 39.
Ueber die Geschäftsverwaltung wird von dem Verwaltungsrath eine be-
sondere Instruktion ausgearbeitet werden, von der das Direktorium unter keinen
Umsländen abweichen darf, und für deren Befolgung es verantwortlich ist.
S. 40.
Die Direktoren, welche jederzeit Aktionaire der Gesellschaft sein müssen,
werden von der Gesellschaff, nach den deshalb von dem Verwaltungsrarh zu
machenden Vorschlägen, auf bestimmte Jahre, welche jedoch den Zeitraum von
10 Jahren nicht überschreiten dürfen und mit dem Vorbehalt ernannt, daß
ihnen auch während der Oauer des mit ihnen geschlossenen Kontrakts gekündigt
werden kann, wenn sic den Erwartungen der Gesellschaft nicht entsprechen, und
die Mehrheit der Stimmen einer Generalversammlung für die Enklassung sen-
lirt. Kein Direktor-darf weder für sich noch durch Andere kaufmännische Ge-
schäfte treiben, noch andere Aemter übernehmen. » «
Die Legitimation der Direktoren wird auf gleiche Weise, wie (nach
G. 54.) die des Verwaltungsraths durch Ausfertigung des notariellen Proto-
kolles uͤber ihre Ernennung gefuͤhrt.
S. 41.
Das Gehalt der Direktoren und der andern Offzzianten bestimmt der
Verwaltungsrath. Ueber die Anstellung und Emlassung der Letzteren, sowie
auch über die Anstellung von Agenten auf auswärtigen Handlungsplätzen und
über deren Remnneration, entscheidet zwar ebenfalls der Verwaltungsrath, er
(Nr. 2638.) 113 wird