Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

stehenden Verwalthungsraths, welchem letztern fuͤr den Fall des Ausscheidens 
oder der Behinderung drei Stellvertreter beigegeben sind, verwaltet. 
A. Vom Direktorio. 
9. 37. 
Das Direktorium besteht aus zwei Direktoren, 
dem Vevollinächigten, ersien Oirektor, und 
dem zweiten Direktor. 
Beide Oirektoren sind die eigentlich verwaltende Behorde und vertreten 
die Gesellschaft in allen Fallen, wo nicht dem Verwaltungsrath eine bestimmte 
Wirksamkeit angewiesen ist. 
* 
Oer ganze Geschäftsbetrieb wird büreaumäßig geleitet. Ueber eine jede 
einzelne Branche der See-, Strom= und Feuerversicherung müssen besondere 
Bücher geführt, einer jeden auch ein besonderes Konto auf dem Hauptbuch 
angewiesen werden. 
Oie Direktoren sind sich in allen ihren Funktionen bei Abwesenheits= oder 
Verhinderungsfällen subslituirk. 
. 39. 
Ueber die Geschäftsverwaltung wird von dem Verwaltungsrath eine be- 
sondere Instruktion ausgearbeitet werden, von der das Direktorium unter keinen 
Umsländen abweichen darf, und für deren Befolgung es verantwortlich ist. 
S. 40. 
Die Direktoren, welche jederzeit Aktionaire der Gesellschaft sein müssen, 
werden von der Gesellschaff, nach den deshalb von dem Verwaltungsrarh zu 
machenden Vorschlägen, auf bestimmte Jahre, welche jedoch den Zeitraum von 
10 Jahren nicht überschreiten dürfen und mit dem Vorbehalt ernannt, daß 
ihnen auch während der Oauer des mit ihnen geschlossenen Kontrakts gekündigt 
werden kann, wenn sic den Erwartungen der Gesellschaft nicht entsprechen, und 
die Mehrheit der Stimmen einer Generalversammlung für die Enklassung sen- 
lirt. Kein Direktor-darf weder für sich noch durch Andere kaufmännische Ge- 
schäfte treiben, noch andere Aemter übernehmen. » « 
Die Legitimation der Direktoren wird auf gleiche Weise, wie (nach 
G. 54.) die des Verwaltungsraths durch Ausfertigung des notariellen Proto- 
kolles uͤber ihre Ernennung gefuͤhrt. 
S. 41. 
Das Gehalt der Direktoren und der andern Offzzianten bestimmt der 
Verwaltungsrath. Ueber die Anstellung und Emlassung der Letzteren, sowie 
auch über die Anstellung von Agenten auf auswärtigen Handlungsplätzen und 
über deren Remnneration, entscheidet zwar ebenfalls der Verwaltungsrath, er 
(Nr. 2638.) 113 wird
	        
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