Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 800 — 
wird jedoch bei der desfallsigen Berathung das Direktorium mit gleicher 
Stimmenberechtigung zuziehen. 
Die Errichtung von Agenturen an auswärtigen Plätzen wird für zweck- 
mäßig erachtet. An welchen Plätzen Agenturen zu errichten, hängt von der 
Bestimmung des Verwaltungsraths ab. 
. 42. 
Die Art und Weise, wie die Polizen gezeichnet werden sollen, bleibt der 
Instruktion vorbehalten. 
K. 43. 
Die Benutzung der vorhandenen Gelder erfolgt nach dem Ermessen des 
Verwaltungsraths durch Anleihen auf städtische Grundstücke innerhalb der 
Hälfte, auf ländliche Grundftücke innerhalb „ ihres Werths, auf dergleichen 
hppothekarische Obligationen, auf Staats= oder andere fundirte Papiere, auf 
Waaren nach den Grundsätzen der Königlichen Bank, auf Getraide bis zum 
halben Werth, durch Diekontiren von guten Wechseln und ausnahmsweise durch 
den Ankauf von Preußischen Staats= und anderen guten Papieren. 
B. Vom Verwaltungsrath. 
S. 4. 
Der Verwaltungsrath ist die unmittelbar vorgesetzte Behörde des Di- 
rektorii, und seinen Anordnungen muß das ODirektorium unbedingt Folge leisten. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig alle Monat wenigsiens ein- 
mal; außerordentliche Sessionen werden von dem Vorsitzenden des Verwal- 
tungsraths ausgeschrieben. Diesen Versammlungen wohnt das Direktorium 
bei, hat aber nur eine berathende Stimme. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes und sein Stellvertreter werden 
von dem Verwalkungsrath selbst gewählt. Der Verwaltungsrath wird von 
der Generalversammlung nach absoluter Stimmenmehrheit gewahlt. Sind die 
Stimmen gleich, so gehr der vor, der die meisten Aktien besitzt, bei Gleichheit 
ver ne entscheidet das Loos. Wählbar sind nur Aktionaire, die in Stettin 
wohnen. 
Kein Aktionair ist gezwungen, die auf ihn zum Verwaltungsrath gefal- 
lene Wahl anzunehmen. Die Erklärung über die Annahme der Wahl erfolgt 
von Gegenwartigen in der Generalversammlung sofort, von Abwesenden bin- 
nen drei Tagen nach der Bekanntmachung. Wer sich gar nicht erklärr, von 
dem wird augenommen, er lehne die Wahl ab. 
Der Verwaltungsrath ist beschlußfähig, wenn mindesiens drei Mitglie- 
der anwesend sind. Die Stellvertreter können zu den Sessionen des Verwal- 
tungsrathe 10chogen werden, haben aber kein Stimmrecht, es sei denn, daß 
sie an die e e eines Verwaltungsraths treten. Erst, wenn der Verwal— 
tungsrath aus weniger Mitgliedern besteht, treten die Stellvertreter ein und 
werden den Berathungen zugezogen. Den Vorsitz im Verwaltungsrath muß 
jedesmal ein Verwaltungsrath fuͤhren. In den Sessionen des Verwaltungs= 
Raths
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.