Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Raths fuͤhrt der Vorsitzende das Protokoll, welches von sämmtlichen anwe- 
senden Guore den gb — unterschrieben werden muß. Diese Protokolle wer- 
den im Archive der Gesellschaft aufbewahrt und geben vollen Beweis für und 
gegen den Verwaltungsrath. 
g. 45. 
Der Verwaltungsrath wählt monatlich aus seiner Mitte alternirend zwei 
Mitglieder, welche als fungirende Räthe der Direktion zur Seite siehen und 
sie in Krankheits= und sonstigen Behinderungsfällen vertreten. Oiese fungi- 
renden Verwaltungsräthe nehmen Kenntniß von dem laufenden Geschäft, revi- 
diren die Kasse und das Portefeuille monatlich wenigsiens einmal und nehmen 
darüber ein Protokoll auf, in welches der Bestand der Kasse und des Porte- 
feuilles genau ausgenommen werden muß. 
g. 4 0. 
Der Verwaltungsrath, welcher die Leitung und Behandlung des ganzen 
Geschäfts Seitens der Direktion fortwährend im Auge behält und insbesondere 
verpflichtet ist, darauf zu wachen, daß bei den Versicherungen das Marimum 
nicht überschritten werde, veranlaßt jährlich mindestens eine außerordentliche Re- 
vision der Kasse und die des Tresors, über deren Befund ebenfalls ein Pro- 
tokoll aufgenommen werden muß. 
S. 47. 
Die Aktien werden vom Verwaltungsrath ausgefertigt und ausgegeben. 
F. 48. 
Die ersien Verwaltungsräthe werden auf drei Jahre gewählt. Nach 
Ablauf der drei ersten Jahre scheidet jährlich einer nach der Bestimmung des 
Looses autz. Der Ausgeschiedene ist wieder wählbar. 
Scheidet im Laufe der drei ersten Jahre oder auch später in der Milte 
eines Jahres ein Verwaltungsrath aus, so rückt der Stellvertreter, der die 
meisien Stimmen hatte, ein. Sind die sämmtlichen Stellvertreter an die Stelle 
ausgeschiedener Verwaltungsräthe eingerückt, so wird Behufs der Wahl der 
neuen Stellverkreter eine außerordentliche Generalversammlung zusammenberufen. 
F. 49. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsraths erhält in dem ersien Jahre eine 
fire Remuneration von 300 Rthlr. und hat das Jahr mit dem 1. Juni 18143. 
begonnen. In den späteren Jahren erhält jeder der Verwaltungsräthe 1 Pro- 
zent von dem reinen Gewinn aller drei Versicherungsbranchen zusammenge- 
rechnet, nach Abzug aller Schäden, Zinsen und Verwaltungskosten. Dieses 
1 Prozent darf jedoch die Summe von 300 Rthlr. für jeden Einzelnen nicht 
überschreiten. Die Zahlung des dem Verwaltungsrath ausgesetzten Honorars 
erfolgt mit Ablauf jedes Rechnungsjahrs der Kompagnie. Oer ausscheidende 
Verwaltungsrath oder die Erben eines elwa verstorbenen Verwaltungsrarhs 
erhalten ihren Antheil pro rala der Zeit, während welcher die Funktion ge- 
dauert hat. · 
(Nk.2058.) NOT
	        
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