Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 50. 
Das Amt eines Verwaltungsraths hoͤrt auf mit dem Tode, mit seiner 
Insolvenz, oder wenn er wegen eines ehrlosen Verbrechens mit einer Kriminal- 
sirafe belegt worden ist. 
Legt ein Verwaltungsrath sein Amt freiwillig nieder, so muß er seine 
Absicht den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsraths mit dreimonatlicher 
Frist zu erkennen geben. Ein Verwaltungsrath muß sein Amt während der 
Dauer desselben niederlegen, wenn zwei Drittel der in einer Generalversamm- 
lung anwesenden Aktionaire dafür stimmen. 
C. Von den Generalversammlungen. 
S. 51. 
Das gewöhnliche Kalenderjahr ist das Rechnungsjahr der Gesellschaft. 
Die ordentliche, jedes Jahr wiederkehrende Generalversammlung wird in der 
letzten Hälfte des Monats April anberaumt und durch mehrmalige vier Wochen 
vorher inserirte, Anküundigung in den hiesigen Zeitungen und Intelligenzblättern, 
in den Börsennachrichten der Osisee und der Preußischen allgemeinen Zeitung, 
so lange diese bestehen, bekannt gemacht. Dem Verwaltungsrath bleiben etwa- 
nige andere Bekanntmachungen überlassen. Die Aktionaire erkennen diese Art 
der Bekanntmachung ale eine rechtsverbindliche insinnirte und schriftliche an. 
In diesen ordentlichen Generalversammlungen berichtet der Verwaltungs= 
rath über die Lage des Geschäfts, legt den gedruckten, 14 Tage vorher jedem 
Aktionair auf Verlangen mitzutheilenden Abschluß vor, und bringt diejenigen 
Gegenstände zum Vortrage, die er dazu geeignet findet. Den Aktionairen sieht 
das Recht zu, in der Generalversammlung selbst Gegenstände zum Vortrage 
zu bringen, der Verwaltungsrath ist aber befugt, jeden Antrag zu der nächsien 
Generalversammlung zu verweisen, der nicht mindestens § Tage vor der Gene- 
ralversammlung schriftlich eingereicht ist. 
In diesen ordenrlichen Generalversammlungen werden ferner die Revi- 
soren gewählt, welche für das laufende Jahr am Schluß desselben die Bücher, 
Rechnungen, Belage, die Kasse und den Tresor zu prüfen haben. Diese Revi- 
soren berichten darüber der nächsten ordentlichen Generalversammlung des fol- 
genden Jahres, worauf diese die Decharge ertheilt, falls gegen die Geschäfts= 
führung des Verwaltungsraths nichts zu erinnern ist. Sobald der Verwal- 
tungsrath auf diese Weise dechargirt ist, so ist er gegen alle ferneren Ansprüche, 
die an ihn aus der Periode, für die er dechargirt worden, gemacht werden 
möchten, gesichert. 
Die Direktion ist schuldig, die zur Uebersicht der Vermögenslage erfor- 
derlichen Bücher zu führen, auch in den ersten drei Monaten eines jeden Ge- 
schäftsjahres eine Bilanz des Gesellschaftsvermögens zu zieben und in ein dazu 
besiimmes Buch einzutragen. Die Bilanz ist der Königlichen Regierung hier- 
selbst mitzutheilen. 
g. 52. 
Die Aktionairs als solche haben keinen andern Antheil an der Verwal— 
tung
	        
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