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tung des Vermoͤgens der Gesellschaft, als den, der ihnen in diesem Statut
zugewiesen ist. Auch können sie keine andere Rechnungslegung fordern, als das
Statut F. 51. dem Verwaltungsrath zur Pflicht macht.
F. 53.
Außerordentliche Generalversammlungen können angesetzt werden, entwe-
der nach den Beschlüssen des Verwaltungsraths oder auf den schriftlichen An-
trag von Aktionairen, die im Besitz von mindestens 100 Stimmen sind.
Zur Anberaumung einer außerordentlichen Generalversammlung ist der
Verwaltungsrath verpflichtet, sobald nach Maaßgabe des §. 10. neue Ginschüsse
gefordert werden.
Die Zusammenberufung der außerordentlichen Generalversammlungen er-
folgt auf dieselbe Weise, wie bei den ordentlichen vorgeschrieben ist, unter Be-
kanntmachung des Zwecks der Versammlung. Oem Antrage der Aktionaire
auf Konvokation zu einer außerordentlichen Generalversammlung muß der Ver-
waltungsrath spätestens innerhalb 4 Wochen nach eingegangenem Antrage nach-
kommen.
g. 54.
Ein dazu von dem Verwaltungsrath berufener Notar führt in den
ordentlichen sowohl als den außerordentlichen Generalversammlungen das Pro-
tokoll. Diese Protokolle, welche zum Beweise dessen dienen, was in den Ver-
sammlungen geschehen ist, und wodurch namentlich auch die Legitimation des
Verwaltungsraths geführt wird, bleiben in dem Archive der Gesellschaft auf-
bewahrt.
. 55.
Den Vorsitz in den Generalversammlungen führt der Vorsitzende des
Verwaltungsraths oder sein Stellvertreter. Er leitet das Skrutinium, ertheilt
das Wort und bestimmt die Folge der zum Vortrag kommenden Gegenstände.
Gestimmt wird nach Stimmzetteln.
Wer 41 bis 10 Aktien besitzt, hat 1 Stimme.
#: 11 ’20 —- O : 2 Stimmen.
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#= 44 50 und darüber
besitzt, hat 5
Kein Aktionair darf mehr als 600 Aktien besitzen.
Die Vertretung isi nur durch Aktionaire zulässig, und muß der Bevoll-
mächtigte sich durch schriftliche, dem Verwaltungsrath einzureichende Vollmacht
legitimiren. Kein Aktionair kann, wenn er als Bevollmächtigter auftritt, ein-
schließlich seiner eigenen, mehr als 15 Stimmen repräsentiren. Oamit eine
Generalversammlung beschlußfähig sei, müssen wenigstens 100 Stimmen darin
vertreten werden.
S. 50.
· Frauen, bevormundete und moralische Personen, Korporationen, öffent-
liche Institute, können in den Generalversammlungen nur durch ihre Dispo-
(Nr. 2068.) nenten