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nenten oder Vertreter repräsentirt werden, wenn die letztern auch nicht Aktio-
naire sind.
g. 57.
Wer in den Generalversammlungen nicht erscheint, hat sich den Beschluͤssen
derselben zu unterwerfen.
F. 58.
Eine Abänderung dieser Statuten kann nur durch Beschluß einer General-
Versammlung, wenn die projektirte Abanderung bei der Berufung der Gesell-
schaft angezeigt ist, und wenn : der anwesenden oder vertretenen Stimmen für
die Abänderung stimmen und unter allen Umständen nur mit Genehmigung des
Staats veranlaßt werden.
Anha n g.
A. Betreffend die Versicherung gegen Seegefahr.
. 1.
Die Taxe in der Polize gilt nur im Fall eines kotalen Schadens oder
wenn das versicherte Objekt für Rechnung des Assekuradeurs anderswo, als
am Bestimmungsort verkauft werden muß. In allen andern Fällen wird die
partikulaire Havarie an Waaren nach Börsenpreis und am Kasko nach der
beeidigten Taration am Bestimmungsort regulirt.
Fällt die Tare höher aus, als die versicherte Summe, so wird der
Schade nach dem Werhältniß zur versicherten Summe vergüter. Ist z. B. das
Kasko eines Schiffes zu 6000 Thaler versichert, die Tare giebt aber einen
Werth von 3000 Thaler, so werden auf den sich auf 50 Prozent belaufenden
partikulairen Schaden von dem ermittelten Werth nur 339 Prozent vergütck.
Ist eine Versicherung nur gegen totalen Verlust geschlossen, so wird diese Klau-
sel so verstanden, daß die versicherten Objekte nach Inhalt der Polize und ohne
Rücksicht der verschiedenen Gattungen sämmtlich und ganz verloren sein muüssen,
wenn die Gesellschaft den Schaden zu bezahlen verpflichtet sein soll. Bei Schif-
fen ! es dem Totalverlust gleich, wenn das Schiff bei einer Strandung von
gerichtlich vereidigten Sachverständigen für Wrack erklärt wird und nicht wieder
abgebracht werden kann. Bei Untersuchung des Zustandes und der Lage des
Schiffes ist die Zuziehung eines Agenten oder Deputirten der National-Ver-
sicherungsgesellschaft, wenn solche in der Nähe sind, unerläßlich.
g. 2.
Wenn ein Schiff nicht gestoßen hat, so bezahlt die Gesellschaft fuͤr Asse-
kuranzen auf das Kasko nur die Haͤlfte der partikulairen Havarie.
g. 3.
Wenn bei einer Assekuranz auf das Kasko des Schiffs die Anzeige un-
terlassen ist, daß das Schiff von Föhrenholz sei oder eine gefährliche an
führe,