Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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führe, sowie auch, wenn es verschwiegen ist, daß es mit Ballast fahre oder nur 
Salz geladen habe, so bezahlt die Gesellschaft nur die Haͤlfte von dem, was 
sie sonst bezahlen muͤßte. 
G. 4. 
Havarieen an rohem Zucker in Faͤssern oder Kisten werden nur dann von 
der Gesellschaft bezahlt, wenn am Bruttogewicht des Zuckers, am weißen mehr 
als 3 Prozent und am braunen mehr als 5 Prozent fehlen. Der Versicherte 
muß in diesem Falle die Originalfaktura der Gesellschaft vorlegen, und die 
Zucker durch ihre Bevollmaͤchtigten, wenn solche vorhanden sind, oder durch amt- 
liche Autoritäten, wiegen lassen. Die Reduktion des Gewichts wird nach be- 
stehender Usanze bestimmt. 
g. 5. 
Bei flüssigen Waaren ersetzt die Gesellschaft nur dann das Geleckte, 
wenn das Schiff gesioßen hat, und bezahlt sie auch in diesem Falle bei Flüs- 
sigkeiten in Fässern ohne eiserne Reifen nicht die ersten 10, und in Fässern mit 
eisernen Reifen nicht die ersten 3 Prozent. Beträgt der Schaden mehr als 
resp. 10 und 5 Prozent, so ersetzt die Gesellschaft den ganzen Schaden ohne 
Abzug. 
zug K. . 
Die Klausel: 
frei von 3 Prozent Havarie oder Beschaädigung, 
welche sich allenthalben von selbsi versteht, wenn nicht eine andere Bedingung 
in der Polize ausgedrückt isi, wie auch die Klausel: 
frei von 10 Prozent Havarie oder Beschädigung, 
erklärt die Gesellschaft hierdurch so, daß die wirkliche Beschadigung an der 
Waare in jenem Falle #/, und in diesem Falle u½ vom Werthe der unbeschä- 
digten Waare von der Tare der Polize oder, wenn die Polize keine Tare ent- 
halt, von dem Betrage der Faktura mit der Prämie betragen müßte, um von 
ihr ersetzt zu werden. Sie erstattet dem Versicherten aber auch dann, wenn 
die Beschädigung nicht so groß ist, alle außerordentlichen, zur Rettung oder 
Erhaltung der Waare aufgewandten Kosten, die nicht als llavaric grosse 
anzusehen sind. 
Auf imaginairen Gewinn bezahlt die Gesellschaft so viele Prozente, als 
sie für die Beschädigung des versicherten Objekts bezahlt, aber keine llava- 
aric grosse. 
Wenn der Gegenstand des imaginairen Gewinnes aus dem Grunde, 
weil das Schiff zur Vollendung der Reise unfähig geworden, den Bestimmungs- 
ort nicht erreichen kann, so bezahlt sie den imagmairen Gewinn als totalen 
Schaden. In diesem Falle sieht es ihr aber frei, sich das versicherte Objekt 
abandonniren zu lassen. Wenn der imaginaire Gewinn nicht prozentweise oder 
nicht auf eine bestimmte Summe angegeben ist, so werden 10 Pozem dafür 
angenommen und berechnet. 
Jährgang 1815. (N.. 2068.) 111 F. 8.
	        
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