Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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S. 8. 
Die Gesellschaft bezahlt alle totalen Schaͤden mit 100 Prozent und alle 
Havarie ohne Abzug, sobald sie hinlänglich bewiesen sind. Der Versicherte 
aber isi verbunden, sobald er Nachricht von einer Havarie erhält, die Havarie- 
gelder wegen einer vor der Ankunft an den Bestimmungsort gemachten Hava- 
rie versichern zu lassen, wenn die Gesellschaft nicht selbst die Gefahr überneh- 
men will. Wird dieses unterlassen, so ist die Gesellschaft, wenn das Schiff 
den Bestimmungsort nicht erreicht, zu keinem Ersatz, dieser Havarie wegen, 
verbunden. Auch wird sie, wenn der Schade notorich isi, billigen Einschuß 
gegen Quittung nicht verweigern. 
Die hier in Stettin aufgemachten Uavaric grosse Oispachen müssen der 
Gesellschaft rechtzeitig, d. h. vor dem zur Anerkennung derselben angesetzten 
Termin, zur Erklärung und Genehmigung vorgelegt werden. 
g. 9. 
Wenn ein Schiff von dem Tage an gerechnet, da es in See gegangen, 
vier Monat uͤber die gewoͤhnliche Zeit ausbleibt und keine weitere Nachricht 
davon gekommen ist, so bezahlt die Gesellschaft zwei Monat nach der ihr dieser- 
wegen gemachten Anzeige gegen Abandon das versicherte Kapital mit 100 
Prozent. Die hewähnsche Jeit, in welcher die Nachricht hier sein muß, wird 
folgendermaaßen bestimmt: 
Innerhalb Europa und nach und von dem nördlichen Afrika, 6 Monate, 
nach und von dem nördlichen Amerika und Westindien, ) Monate, 
nach und von den Spanischen und Portugiesischen Besitzungen in 
Amerika bis zur Magellanischen Meerenge und der westlichen Küste von 
Wirnd 1 Jahr, nach und von Ostindien bis an die Straße Sunda, 
1# ahr, 
nach und von der Straße Sunda, der oͤstlichen Kuͤste von Asien und 
der westlichen Küste von Amerika, 2 Jahre. 
Die Assekuranz-Kompagnie ist befugt, bei allen Versicherungen außer Europa, 
nebst den jederzeit erforderlichen Beweisen des Verlustes, auch noch hinreichende 
Beweise über den wirklichen Abgang des Schiffs und der Ladung von dem 
Orte, von wo es versichert war, zu verlangen. 
g. 10. 
Wer den Auftrag zu einer Assekuranz nicht von dem Orte erhaͤlt, von 
dem das Schiff abgeht, oder selbigen nicht mit der Post, sondern mit Esta- 
fette oder sonst durch außerordentliche Gelegenbeit erhalten hat, muß es vor 
Schllegung der Assekuranz und in der Police anzeigen, wenn sie anders gültig 
ein soll. 
9. 11. 
Alle nach Schließung der Assekuranz geschehenen Anzeigen muͤssen, um 
die Gesellschaft zu verbinden, entweder unter der Police von dem dazu legiti- 
mirten Vertreter der Gesellschaft unterschrieben sein, oder mit dessen Geneh- 
migung
	        
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