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Alter und Baufaͤlligkeit herruͤhren. Ist letzteres der Fall, so verguͤtet die Kom-
pagnie nur den wirklich erlittenen Seeschaden.
Bei den Besichtigungen und Taxationen im Nothhafen muß die Gesell-
schaft oder ihre Vertreter, wenn solche vorhanden sind, zugezogen werden, wenn
die aufgenommenen Dokumente gültig sein sollen. Oie Schäden am Kasko
eines mit Ballast fahrenden Schiffes werden, wenn sie zur Havarie grosse ge-
hören, nach Abzug von # für Verbesserung zum vollen Betrage ersetzt, wenn
das Schiff auch nicht gestoßen hat.
Ist das Schiff mit Ballast, Pulver, ungelöschtem Kalk oder Salz bela-
den, und dies von dem Versicherten nicht angczeigt, so bezahlt die Kompagnie
nur die Hälfte des ihr bei einer solchen Versicherung etwa zur Last fallenden
Schadens.
Bei Versicherungen auf das Kasko eines nach Gröônland, nach der
DOavisstraße oder nach der Südsee bestimmten Schiffes bezahlt die Kompagnie
keine Schäden, die das Schiff im Eise und während der Zeit des Fanges lei-
det, gänzliches Verunglücken ausgenommen.
F. 10.
Bei Assekuranzen auf Schiffe, welche während des Krieges von Unter-
thanen einer im Kriege begriffenen Macht gekauft werden, so wie bei Ver-
sicherungen auf die Ladung derselben, muß, wenn die Assekuranz gültig sein
soll, dieser Umsiand sowohl, wenn das Kasko versichert ist, von dem Rheder,
als auch, wenn Assekuranz auf Güter in solchen Schiffen genommen wird, von
dem Einlader, vorausgesetzt jedoch, daß dieser solches erweislich gewußt habe,
in der Polize angezeigt werden.
Bei Versichcenigen auf erbaufte Prisenschiffe haben Rheder sowohl, als
auch, wenn solches Schiff Ladung hat, die Einlader sich nach dem Tit. IV.
Art. 2. der Hamburger Assekuranzordnung, wörtlich lautend: »
Wer in Kriegszeiten eine Prise gekauft, so annoch auf keinem freien
Strom gewesen und dafür versichern läßt, ist schuldig, diesen Umstand
in der Poelize kund zu machen, in Entstehung dessen die Versicherung
von keiner Kraft und Wurde gehalten wird,
zu richten.
F. 17.
Bei der Klausel:
frei von Beschädigung außer im Strandungefalle
wird die Ilavarie grosse allemal von der Gesellschaft bezahlt, als Stran-
dungsfall aber nur erkannt, wenn ein Schiff durch gewaltsame Umsiände,
nicht etwa durch einen durch Ebbe entsiehenden oder sonstigen seichten Grund
festzusitzen kommt, oder gestoßen har, sondern wirklich auf einen Strand ver-
setzt wird, und dabei entweder gar nicht oder doch wenigstens bei einer statt-
sindenden Gefahr des Zertrümmerns nur mit vieler Müuhe oder mittelst Ent-
löschung der Ladung durch fremde Hülfe wieder abgebracht werden kann, auch
zur Fortsetzung der Reise nothwendig vorheriger Reparatur bedarf. Wenn ein
solcher Strandungsfall eintritt, und die dadurch verursachte Beschädigung bel
(D.. 2058.) en