Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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den Kosten weder als Havarie grosse noch particulaire der Gesellschaft 
zur Last. 
K. 23. 
Wenn zu versichernde Waaren oder Güter auf dem Verdeck des Schiffes 
oder sonst außerhalb des Schiffsraumes oder der Kajüte transportirt werden, 
so ist solches bei der Versicherung anzuzeigen. 
Die Gesellschaft leistet für mögliche Beschädigung derselben keinen Ersatz 
und bezahlt den Verlusi nur, wenn das Schiff total verunglückt. 
F. 24. 
Die Seeverklarungen der Schiffer und der Schiffsmannsschaft werden 
nur in denjenigen Punkten als gültige Beweismittel angesehen, die mit dem 
Schiffsjournal nicht im Widerspruch siehen, Nachverklarungen gelten nur in- 
sofern, als sie neuere, nach der ersten Verklarung sich zugetragene Thatsachen 
berühren. 
. 25. 
Bei Versicherungen auf Fracht muß angefragt werden, ob solche ganz oder 
theilweise, Brutto oder Netto versichert wird, und ob solche nur für eine oder für 
mehrere Reisen zusammengerechnet ist. Soll die Fracht auf Salz oder andere 
dem Schmelzen unterworfene, lose in das Schiff geladene Waaren gelten, so 
muß dies ausdrücklich gesagt und in allen Fällen bestimmt werden, ob die Fracht 
für das eingenommene oder für das abzuliefernde Maaß oder Gewicht zu ver- 
stehen ist. Oie Gesellschaft bezahlt bei eingetretenem Verlusi nie mehr, als 
was der Versicherte von der versicherten Bruttofracht bei Ankunft des Schiffs 
am Bestimmungsorte nach Abzug des der Mamschaft für die versicherte Reise 
ersparten Monatsgeldes und der Ausrüstungskosten (wenn solche nicht erwa 
besonders versichert sind) und der Hafen-, Revier= und städtischen Kosten würde 
übrig behalten haben. Die Versicherten sind verpflichret, der Gesellschaft auf 
Verlangen die betreffenden Zerteparthieen und das Manifest über die Ladung 
vorzulegen. Ist der Beweis über die Höhe der vorstehend bemerkten Kosten 
nicht zu führen, so werden von der versicherten Brurtofracht 25 Prozent abge- 
zogen und der Ueberrest wird ohne Abzug dem Versicherten bezahlt. 
g. 20. 
Bei Versicherungen von Ausrüstungs= oder Ausrhedungsgeldern wird 
von der Gesellschaft nur dann ein Schaden ersetzt, wenn die Frachtgelder unver- 
sichert sind, oder nur für die Nektofracht Versicherung genommen isi. Sie 
bezahlt dafür eben so viel Prozente Schadensersatz, als die Rhederei Verlust 
an den Frachtgeldern erlitten hat. 
K. 27. 
Wenn die Kompagnie Gelder versichert, die einem Schiffer zum Gebrauch 
seines Schiffs und der Ladung wegen Havarie-Reklame oder zu *m“ Zwecken 
vorgeschossen sind, so bezahlt sie die gezeichneten Summen, oder soviel davon 
(Ir. 2658.) zur
	        
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