Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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ur Schadloshallung des Versicherten noͤthig ist, nur in dem Falle, wenn die 
Versicherer des Schiffs und der Ladung einen totalen Schaden zu bezahlen 
haben, mithin Schiff und Ladung, es sei durch Kondemnation oder Verun 
lückung gänzlich verloren gegangen und nichts davon geretter ist. Wird aber 
beim Schiffbruche oder sonstigen Unglücksfällen von Schiff und Ladung etwas 
geborgen, so kommt der Ertrag des Geborgenen, es mag den Bestimmungsort 
erreichen oder nicht, bei einer solchen Versicherung auf Havaric, Reklame, oder 
zu sonstigen Zwecken für Schiff und Ladung aufgenommene Gelder, der Gesell- 
schaft zu gut. Die Gesellschaft ist auch bei einer solchen Versicherung von 
allem Beichage zur IIabaric grosse frei. 
Im Falle totalen Verlustes muß der Versicherte beweisen, daß er nur 
das vorgeschossene Kapital und die dafür bezahlte Assekuranzprämie nebst Prämie 
von der Prämie habe versichern lassen. Das Mehrrersicherte wird restornirk. 
. 28. 
Ein Bodmereibrief kann für Kapital, Interessen und Prämie zum Vollen 
versichert werden. Wer aber Versicherung auf Bodmerei sucht, muß, weil von 
mehreren Bodmereibriefen, so der Schiffer im Nothhafen gezeichnet har, der 
jüngere vorgehr, anzeigen, ob seines Wissens auf derselben Reise mehr als 
ein Bodmereibrief gezeichnet ist. Sein etwaniges Stillschweigen gilt als Ver- 
neinung, und wenn sich später das Gegentheil ergiebt und daraus ein Schaden 
entsteht, so vergütet denselben die Gesellschaft nicht. Eine Versicherung auf 
Bodmerei ist frei von aller Havarie. 
. 29. 
Wenn in Kriegszeiten der Versicherte die Nation des Schiffes, in sofern 
sie ihm bekannt ist, bei der Versicherung nicht angiebt, so garantirt er (Nll- 
schweigend, das Schiff sei neutral, und wenn es neutral isi, oder es während 
der Reise wird, so fällt der dadurch entsiandene Schade oder Verlust der Ge- 
sellschaft nicht zur Last. 
F. 30. 
Wer von der Gesellschaft Schaden-Ersatz fordert, muß nachweisen, daß 
er Schaden gelitten, und daß er ein Interesse an den versicherten Gegensiänden 
habe. Fehlt dieses Interesse, so ist die Versicherung ungültig. 
Bei für fremde Rechnung besorgten Assekuranzen sieht es der Gesellschaft 
frei, nur mit dem wirklichen Eigenthümer des versicherten Gegenstandes zu un- 
terhandeln und demselben den etwanigen Schaden direkt zu vergüten. 
. 31. 
Werden in Kriegszeiten fertig liegende Schiffe durch Embargo in der Ab- 
fahrt behindert, so vergütet die Gesellschaft für einen solchen Aufenthalt nichts. 
§. 32. 
Wemn der ursprüngliche Bestimmungsort eines Schiffes blokirt isi, oder 
nach geschlossenem Versicherungsvertrage blokirt wird, so wird derjenige Hafen, 
nach
	        
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