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nach welchem das Schiff in Folge der Blokade entweder verwiesen wird, oder
auch freiwillig segelt, als Besiimmungsort und nicht als Nothhafen angesehen,
umd es hört Vaselst der von der Gesellschaft übernommene Risiko auf.
Die Gesellschaft erstattet mithin in solchem Falle auch nicht die Kosten
des Transports der Güter nach dem ursprünglichen Bestimmungsorte.
In den Fällen der W#. 30. 31. und 32. wird die Prämie nicht zurück-
erstattet.
B. Betreffend die Versicherungen gegen Stromgefahr.
g. 1.
Allen Schaden, den die versicherten Guͤter durch Sturm, Wind und
Wetter, Ueberschwemmung, Schiffbruch, Strandung, Stoßen, Werfen, An-
und Uebersegelung, Umsturz bei der Durchfahrt durch die Schleusen und Wehre,
Eisgang und Treibeis, desgleichen durch Feuer auf der Fahrt erleiden, wird
nach den folgenden Bestimmungen von der Gesellschaft ersetzt. Dagegen wird
für Beschädigungen, die durch Raub, Diebsiahl, Aufruhr, Tumulr, lUleberfall,
Plünderung und Konfiskation entstehen, oder durch fehlerhafte Verladung, schlechte
Faßtage, Emballage, Anfressen und Benagen von Mäausen, Ratten und Unge-
ziefer, natürlichen Verderb aus innern Fehlern, und Mängel der Waaren und
Güter, oder durch äußern Emfluß der Faulniß, des Frosies und der Hitze ver-
anlaßt sind, kein Ersatz gewährt. Ebenso findet gar kein Ersatz Statt, wenn
a) die Waaren mit Wissen oder Willen des Versicherten einem anderen
Schiffer als demjenigen übergeben sind, der den Ladeschein unterschrieben
hat, oder in der Polize oder dem abgestempelten Frachtbrief angegeben
ist, außer in dem Falle einer nicht zu vermeidenden Ableichtung oder
Umladung;
b) der Versicherte auf die assekurirten Gegenstände schon andere Assekuranz
angenommen und dies verschwiegen hat;
IP) flüssige Waaren, deren Gefäße nicht gehbrig und wo es gewöhnlich ist,
nicht mit eisernen Reifen gebunden sind, leck werden und auslaufen.
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Die Gesellschaft leistet keinen Ersatz, wenn der Schade nur 3 Prozent
oder weniger von dem Werthe der versicherten Waare beträgt, sie leisiet aber
vollen Ersatz, inkl. der 3 Prozent, wenn der Schade sich auf mehr als 3 Pro-
zent belduft.
g. 3.
Der Beweis, daß die Beschädigung durch Unglücksfälle entstanden sei,
muß da, wo sie sich ereignen, durch den Augenschein und eidliche Aussagen
glaubwürdiger Zeugen erhoben werden. Die Kosten dieser Ausmittelung trägt
die Gesellschaft, wenn sie überhaupt zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.
Der Versicherte muß, bei Verlust seines Rechts auf Schadensersatz, den
erlittenen Schaden binenn drei Tagen nach Eintritt des Schadens, oder, wenn
der Beschädigte nicht dabei zugezogen war, nach der ihm zugekommenen Meldung
Jahrgang 1845. (Nr. 2058.) 115 der