Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 813 — 
nach welchem das Schiff in Folge der Blokade entweder verwiesen wird, oder 
auch freiwillig segelt, als Besiimmungsort und nicht als Nothhafen angesehen, 
umd es hört Vaselst der von der Gesellschaft übernommene Risiko auf. 
Die Gesellschaft erstattet mithin in solchem Falle auch nicht die Kosten 
des Transports der Güter nach dem ursprünglichen Bestimmungsorte. 
In den Fällen der W#. 30. 31. und 32. wird die Prämie nicht zurück- 
erstattet. 
B. Betreffend die Versicherungen gegen Stromgefahr. 
g. 1. 
Allen Schaden, den die versicherten Guͤter durch Sturm, Wind und 
Wetter, Ueberschwemmung, Schiffbruch, Strandung, Stoßen, Werfen, An- 
und Uebersegelung, Umsturz bei der Durchfahrt durch die Schleusen und Wehre, 
Eisgang und Treibeis, desgleichen durch Feuer auf der Fahrt erleiden, wird 
nach den folgenden Bestimmungen von der Gesellschaft ersetzt. Dagegen wird 
für Beschädigungen, die durch Raub, Diebsiahl, Aufruhr, Tumulr, lUleberfall, 
Plünderung und Konfiskation entstehen, oder durch fehlerhafte Verladung, schlechte 
Faßtage, Emballage, Anfressen und Benagen von Mäausen, Ratten und Unge- 
ziefer, natürlichen Verderb aus innern Fehlern, und Mängel der Waaren und 
Güter, oder durch äußern Emfluß der Faulniß, des Frosies und der Hitze ver- 
anlaßt sind, kein Ersatz gewährt. Ebenso findet gar kein Ersatz Statt, wenn 
a) die Waaren mit Wissen oder Willen des Versicherten einem anderen 
Schiffer als demjenigen übergeben sind, der den Ladeschein unterschrieben 
hat, oder in der Polize oder dem abgestempelten Frachtbrief angegeben 
ist, außer in dem Falle einer nicht zu vermeidenden Ableichtung oder 
Umladung; 
b) der Versicherte auf die assekurirten Gegenstände schon andere Assekuranz 
angenommen und dies verschwiegen hat; 
IP) flüssige Waaren, deren Gefäße nicht gehbrig und wo es gewöhnlich ist, 
nicht mit eisernen Reifen gebunden sind, leck werden und auslaufen. 
*' 
Die Gesellschaft leistet keinen Ersatz, wenn der Schade nur 3 Prozent 
oder weniger von dem Werthe der versicherten Waare beträgt, sie leisiet aber 
vollen Ersatz, inkl. der 3 Prozent, wenn der Schade sich auf mehr als 3 Pro- 
zent belduft. 
g. 3. 
Der Beweis, daß die Beschädigung durch Unglücksfälle entstanden sei, 
muß da, wo sie sich ereignen, durch den Augenschein und eidliche Aussagen 
glaubwürdiger Zeugen erhoben werden. Die Kosten dieser Ausmittelung trägt 
die Gesellschaft, wenn sie überhaupt zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. 
Der Versicherte muß, bei Verlust seines Rechts auf Schadensersatz, den 
erlittenen Schaden binenn drei Tagen nach Eintritt des Schadens, oder, wenn 
der Beschädigte nicht dabei zugezogen war, nach der ihm zugekommenen Meldung 
Jahrgang 1845. (Nr. 2058.) 115 der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.