Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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der Direktion der Gesellschaft anzeigen. Die Ausmittelung des Schadenbetra- 
ges erfolgt dagegen der Regel nach hier in Stettin durch die Dircktion. 
Durch die Bezahlung des Schadens tritt die Gesellschaft in die Rechte 
des Versicherten oder des Eigenthümers der Waare gegen den Schiffer oder 
überhaupt gegen jeden, der den Schaden veranlaßt hat. 
9. 4. 
Bei der Assekuranz und bei dem Ersatz des eingetretenen Schadens wird, 
der Regel nach, der versicherte Werth der Waaren zum Grunde gelegt. Ist 
der Werth zu hoch angegeben, so wird der Preis der Waaren am Orte und 
zur Zeit der Absendung durch vereidete Sachverstaͤndige, von denen jeder Theil 
einen ernennt, festgestellt. 
Dieser Preis wird, wenn er geringer ist, als die versicherte Summe, 
sonst aber die letztere verguͤtet. Sobald, was erlaubt ist, dem Werthe der 
Waaren von dem Versicherten 5 bis 10 Prozent imaginairen Gewinn binzu- 
gerechnet worden, so wird bei eintretendem Verlust dieser imaginaire Gewinn 
zugleich mit dem Werthe der Waaren vergütet. 
S. 5. 
Ist der entstandene Schaden kein totaler, so sieht der Gesellschaft die 
Wahl zu, entweder die havarirten Waaren anzunehmen, und dem Versicherten 
die ganze versicherte Summe zu bezahlen, oder die Waaren dem Versicherten 
zu lassen und nur den Schaden zu vergüten. Wählt sie letzteres, so werden 
die havarirten Waaren auctionis moclo verkauft und der Betrag wird von 
der versicherten Summe abgezogen. 
Dem Versicherten stehr es nicht frei, die havarirten Waaren der Gesell- 
schaft zu überweisen, wohl aber siehr der Kompagnie das Recht zu, die hava- 
rirten Waaren in nalura zu ersetzen. 
C. Betreffend die Versicherung gegen Feuersgefahr. 
K. 1. 
Die Versicherungsanträge werden bei der Gesellschaft oder ihren Agenten 
eingereicht. Sie müssen ein genaues Verzeichniß der Versicherungsgegenstande 
nach den verschiedenen Gattungen und eine zuverlässige Angabe aller Umstande 
enthalten, die bei Beurtheilung der Feuergefahrlichkeit von Einfluß sein können. 
Von Gebäuden muß außerdem eine, von zwei geschwornen Sachver- 
ständigen aufsgenommene, eigenhändig unterzeichnete Beschreibung und Tare bei- 
gracht werden, bei der nur der materielle Werth, nicht aber der Grund und 
oden, die etwanige vortheilhafte Lage oder andere Lokalverhältnisse, berück- 
sichtigt sein dürfen. 
g. 2. 
Die Antraͤge auf Versicherung von Mobilien muͤssen den Besimmungen 
des Gesetzes vom 8. Mai 1837. entsprechen. Es wird jedoch dabei besimun 
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