Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 815 — 
a) daß alle Maschinen von nicht ganz unbedeutendem Werth nothwendig 
spezifizirt werden muͤssen; 
h) daß bei Waaren und aͤhnlichen Vorräthen die Zulassung der einen oder 
andern Versicherungsart nur von der Gesellschaft selbst abhaͤngt. 
Nach der Art der Versicherung wird die Verguͤtung. der vorfallenden 
Schaͤden bestimmt. Fremdes Eigenthum muß als solches deklarirt werden und 
vom Versicherten bei vorkommenden Faͤllen nachgewiesen werden, daß er die 
Gefahr des Verbrennens gegen den Eigenthümer übernimmt oder von demsel- 
ben zur Versicherung beauftragt ist. 
Kosibare Gegenstände dürfen nicht mit unter Waaren in Pausch und 
Bogen versichert werden, bei Verlust der Entschädigung. 
. 3. 
Bei partiellen Schäden tritt folgendes Verfahren ein: 
a) der Betrag des partiellen Schadens wird dadurch ermittelt, daß das 
Gerettete von dem zur Zeit des Brandes gehabten Werthe des Ganzen 
abgezogen wird. Ist die versicherte Summe geringer, als dieser Werth, 
so tritt ein Verhältniß der versicherten Summe zu dem wahren Betrage 
ein, und danach erfolgt die Vergütung. 
)Bei Gebäuden muß der Versicherte das, was gerettet ist, zu dem ab- 
geschähten Werthe übernehmen. Vor der Abschätzung darf er keine 
Herstellung vornehmen. 
) Bei Waaren, wenn sie unbeschädigt sind, wird der Marktpreis des 
Orts oder erent. des nächsten Markts zum Grunde gelegt. Sind die 
Waaren beschädigt, so wird der Schade durch geschworene Taratoren 
nach Prozenten abgeschätzt und danach die Vergütung bestimmt. 
4) Bei Mobilien, die zur Hauswirthschaft gehören, schätzt der Versicherte 
selbst, sie mögen beschädigt sein oder nicht, und der Gesellschaft steht 
das Recht zu, entweder die Mobilien zu übernehmen, oder sie dem 
Versicherten nach seiner eigenen Tare zu überlassen. 
Stettin, den 5. April 1845. 
1 
Preußische Rational-Persicherungsgesellschaft 
in Stettin 
genehmigt durch Allerhöchste Kabinetsorder vom ten 1845. 
Ac t i e 
m* über Rthlr. 400 Pr. Kurant. 
Nachdem Herr P. P. diese Actic durch baaren Einschuß von Einhundert sage 
100 Reichsthalern Pr. Cour. und Niederlegung eines Sola-Wechsels von 
Dreihundert sage 300 Reichsthaler Preuß. Courant erwarb und dadurch 
Mitglied der Gesellschaft geworden ist, hat — nach Inhalt der Satuten — 
verhältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen derselben und ist berechtigt, ven 
(r. 2658.) 115 au
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.