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gestellten Antragsbogen dem wohnend ür
den Zeitraum vom Tage des Monats Acht-
zehnhundert bis zum Tage des Monats
Achtzehnhundert Mittags 12 Uhr.
Stettin, am ten Tage des Monats
Einrausend Achthundert
Prämie
Stempel
Porto
zusammen 6 6
(JFr. 2659.) Ministerialerblärung über die zwischen der Königlich Preuß##ischen und der Fürst-
lich Reuß-Plauischen Regierung allerer Linie getroffene Uebereinbunft zur
Beförderung der Rechtspflege. Vom 4 ν 1845.
!0. Dezemder
Zwicoe dem Königlich Preußischen Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten zu Berlin und der Fürstlich Reuß-Plauischen Regierung ülterer Linie zu
Greiz ist zur Beförderung der Rechtspflege folgende Uebereinbunft getroffen
worden:
1. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Die Gerichte der beiden kontrahirenden Staaten leisten einander unter
den nachsiehenden Bestummungen und Einschränkungen, sowohl in Zivil= als
Strafrechtssachen diejenige Rechtshülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes
nach dessen Gesetzen und Gerichtsverfassung nicht verweigern dürfen.
II. Besondere Besiimmungen.
I. Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts-
Streitigkeiten.
Artikel 2.
Die in Zivilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen
Gesetzen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Kontumazialbescheide und Agni-
tionsresolute oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Vertrage als
kompetent anzuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem andern Staate
an dem dortigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt werden.
Dasselbe soll aunch rücksichtlich der in Prozessen vor dem kompetenten
Gericht geschlossenen und nach den Gesetzen des letzteren vollstreckbaren Ver-
gleiche Statt finden.
Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheilten
in dem andern Staate vollsireckt werden können, ist im Artikel 29. bestimmt.
Artikel 3.
Ein von einem zusiändigen Gericht gefälltes rechtskräftiges Zivilerkennt-
mß begründet vor den Gerichten des andern der komrahirenden Staaten die
(Nr. 26588—2659.) Ein-