Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Artikel 10. 
Wenn Jemand in beiden Staaten seinen Wohnsitz in landesgesetz- 
lichem Sinne genommen hat, hängt die Wahl des Gerichtsstandes von dem 
Kläger ab. 
Artikel 11. 
Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet 
zugleich den ordentlichen Gerichtsstand der Kinder, welche sich noch in seiner 
Gewalt befinden, ohne Rücksicht auf den Ort, wo die Kinder geboren worden 
sind, oder sich nur eine Zeit lang aufhalten. 
Artikel 12. 
Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem 
derselbe zur Zeit des Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentliche Gerichts- 
stand der Kinder, so lange dieselben noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz 
begründet haben. 
Artikel 13. 
Hat das Kind zu Lebzeiten des Vaters oder nach seinem Tede den 
Wohnsitz desselben verlassen und innerhalb drei Jahre nach erlangter Volljäh= 
rigkeit oder aufgehobener väterlicher Gewalt keinen eigenen festen Wohnsitz ge- 
nommen, so verliert es, in den Preußischen Staaten, den Gerichtsstand des 
Vaters und wird nach den Gesetzen seines jedesmaligen Aufenthalts beurtheilt. 
Artikel 14. 
Isi der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rech- 
ten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf 
gleiche Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter. 
Artikel 15. 
Die Bestellung der Personalvormundschaft für Unmündige oder ihnen 
gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflegbefohlene sich 
wesentlich aufhält. In Absicht der zu dem Bermögen der Mlegbefohlenen ge- 
hörigen Immobilien, welche unter der andern Landeshoheit liegen, stehr der 
jenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestellen 
oder den auswärtigen Personalvormund ebenfalls zu bestätigen, welcher letztere 
jedoch bei den auf das Grundstück sich beziehenden Geschäften, die am Orte 
des gelegenen Grundsiücks geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen hat. 
Im ersieren Falle sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Be- 
börde, welche wegen der Grundsiücke besondere Vormünder bestellt hat, aus den 
Akten die nöthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die 
beiderseitigen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, so 
weit solche zum Unterhalte und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen 
der Pflegebefohlenen erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen, und in 
dessen Verfolg das Nöthige zu verabreichen. 
Artikel 16. 
Oiejenigen, welche in dem einen oder dem anderen Staate, ohne einen 
Wohnsitz daselbst zu haben, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein an- 
deres dergleichen Etablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkeiten, 
welche sie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor 
Jahrgang 1845. (Nr. 2559.) 116 den
	        
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