Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Doch kann dies (zu 1. und 2.) nur so lange geschehen, als in dem 
Gerichtsstande der Erbschaft der Nachlaß noch ganz oder theilweise vor- 
handen ist. 
Endlich koͤnnen 
in diesem Gerichtsstande auch Klagen der Erbschaftsgläubiger und Lega- 
tarien angebracht werden, so lange sie nach den Landesgesetzen in dem 
Gerichtsstande der Erbschaft angestellt werden dürfen. 
In den zu 1. 2. und 3. aergeführeen Fallen bleibt es jedoch dem 
Ermessen der Kläger überlassen, ob sie ihre Klage, siatt in dem Gerichts- 
stande der Erbschaft, in dem persönlichen Gerichtsstande der Erben an- 
stellen wollen. 
Nicht minder sieht jedem Miterben zu, die Klage auf Theilung der 
zum Nachlasse gehörenden Immobilien auch in dem dinglichen Gerichts- 
stande der letztern (Art. 22.) anzubringen. 
Artikel 27. 
Ein Arrest kann in dem einen Staate unter den nach den Gesetzen dessel= Gerichtstand 
ben in Beziehung auf die eigenen Unterthanen vorgeschriebenen Bedingungen des Trreß. 
gegen den Bürger des andern Staates in dessen in dem Gerichtsbezirke des 
Arrestrichters besindlichem Vermögen angelegt werden, und begrundet zugleich 
den Gerichtsstand für die Hauptklage in soweit, daß die Entscheidung des Ar- 
restrichters rücksichtlich det Hauptsache nicht bloß an dem in seinem Gerichts- 
sprengel befindlichen und mir Arrest belegten, sondern an allen in demselben 
Lande befindlichen Vermögensobjekten des Schuldners vollstreckbar ist. Die 
Anlegung des Arresies giebt jedoch dem Arresikläger kein Vorzugsrecht vor 
andern Gläubigern und verliert daher durch Konkurseröffnung über das Ver- 
mögen des Schuldners seine rechtliche Wirkung. 
Artikel 28. 
Oer Gerichtsstand des Kontrakts, vor welchem eben sowohl auf Erfül-Gerichtsstand 
lung, als auf Aufhebung des Kontrakts geklagt werden kann, sindet nur dann d. Komrakté. 
seine Amwendung, wenn der Kontrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichts- 
bezirk sich anwesend befindet, in welchem der Kontrakt geschlossen worden ist 
oder in Erfüllung gehen soll. 
Artikel 29. 
Die Klausel in einem Wechselbriefe oder eine Verschreibung nach Wech- 
selrecht, wodurch sich der Schuldner der Gerichtsbarkeit eines jeden Gerichts 
unterwirft, in dessen Bezirk er nach der Verfallzeit anzutreffen ist, wird als 
gültig anerkannt, und begründet die JZuständigkeit eines jeden Gerichts gegen 
den in seinem Bezirk anzutreffenden Schuldner. « 
Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personalexekution gegen 
den Schuldner bei den Gerichten des andern Staates vollstreckt werden. 
Artikel 30. 
Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Ver-Gerichtsstand 
mögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer solchen btn 
Administration angestellte Klage sich einlassen, so lange nicht die Administration « 
völlig beendigt und dem Verwalter über die abgelegte Rechnung guittirk isi. 
Wenn daher ein aus der gquittirten Rechnung verbliebener Rückstand ge- 
(Ne. 2659.) fordert 
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