Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Artikel 36. 
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des andern 
sich eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat und daselbst er- 
griffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Verbrecher 
gegen juratorische Kaution oder Handgelöbniß entlassen worden und sich in sei- 
nen Heimathsstaat zurückbegeben hat, von dem ordentlichen Richter desselben 
das Erkenntniß des ausländischen Gerichts, nach vorgängiger Requisition und 
Mitltheilung des Urtels sowohl an der Person als an den in dem Staatsge- 
biete befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die 
Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen 
des requkrirten Staates als ein Vergehen oder Verbrechen und nicht als eine 
blos polizei= oder finanzgesetzliche Uebertretung erscheint, ingleichen unbeschadet 
des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwandlungs= oder Begnadigungs- 
rechts. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Verbrechers nach der Ver- 
urkheilung oder während der Strafverbüßung Statt. 
Hat sich aber der Verbrecher vor der Verurtheilung der Untersuchung 
durch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gericht nur freistehen, 
unter Mittheilung der Akten auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung 
des Verbrechers, sowie auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem 
Vermögen des Verbrechers anzutragen. In Fällen, wo der Verbrecher nicht 
vermögend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, hat das requirirende 
Gericht solche, in Gemäßheit der Bestimmung des Art. 45. zu ersetzen. 
Artibel 37. 
Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des andern Staates Bedingt zu 
durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehbrt, gar 
nicht verpöônt sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgabengesetze, Po= lung. 
lizeivorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von diesem Staate 
nicht bestraft werden können, so soll auf vorgängige Requisition zwar nicht 
zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des andern Staates gestellt, dem- 
selben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die An- 
schuldigungen verkheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Kontuma- 
zialverfahren wahren könne. 
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staa- 
tes dem Unterthanen des andern Staates Waaren in Beschlag genommen wor- 
den sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontumazialverfahrens oder 
sonst insofern eintreten, als sie sich nur auf die in Beschlag genommenen Ge- 
genstände beschränkt. In Ansehung der Kontravemion gegen Kollgeseer bewen- 
det es bei dem unter den resp. Vereinsstaaten abgeschlossenen Jollkartell vom 
11. Mai 1833. 
Artikel 38. 
Oer zuständige Strafrichter darf auch, so weit die Gesetze seines Landes 
cs gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatansprüche mit 
erkennen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist. 
Artikel 39. 
Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder anderer 
Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich geflüch= kur 
tet 
(It. 2659.) 
stattende 
elbstgestel= 
Auslieferung 
d 
Gefluͤch- 
n.
	        
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