Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 829 — 
Rechtsanwalte Behufs der kostenfreien Betreibung der Sache ein Assistent von 
Amts wegen zu besiellen. 
Artikel 45. 
In allen Zivil= und Kriminalrechtssachen, in welchen die Bezahlung der 
Unkosien dazu unvermögenden Personen obliegk, haben die Behörden des einen 
Staates die Requisitionen der Behörden des andern sportel= und siempelfrei zu 
expediren und nur den unumgänglich nöthigen baaren Verlag an Kopialien, 
Porto, Botenlöhnen, Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, Verpflegungs- 
und Transportkosien zu liquidiren. 
Artikel 46. 
Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhrenden Zeugen und andern 
Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten, nebst der wegen ihrer Versäum- 
niß ihnen gebührenden Vergütung, nach der von dem requmrirten Gerichte ge- 
schehenen Venzelhmm bei erfolgter wirklicher Sisiirung von dem requirirenden 
Gerichte sofort verabreicht werden. 
Artikel 47. 
Zu Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der 
Unkosten in Zivil= und Kriminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu 
besitzt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtssielle erfordert werden, unter 
welcher diese Person ihre wesentliche Wohnung hat. 
Sollte dieselbe ihre wesentliche Wohnung in einem dritten Staate haben 
und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden sein, so 
wird es angesehen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze. Ist 
in Kriminalfällen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, 
jedoch in dem gesprochenen Erkenntnisse dazu nicht verurtheilt worden, so ist 
dieser Fall dem des Unvermögens ebenfalls gleich zu setzen. 
« · Artikel 48. 
„ Saͤmmtliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf 
die Koͤniglich Preußischen Rheinprovinzen. Auch stehen die Bestiminungen des 
ggemwoeirtigen Vertrages mit der Beurtheilung der politischen Heimat in keiner 
erbindung. 
Artikel 49. 
Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf Zwölf Jahre, vom 1. Januar 
4846. an gerechnet, festgesetzt. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe keine Auf- 
kündigung von der einen oder andern Seite, so ist sie stillschweigend als auf 
noch zwölf Jahre weiter verlängert anzusehen. 
Hierüber ist Königlich Preugischer Seits gegenwärtige Ministerial-Erklä- 
rung ausgefertigt und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. 
Berlin, den 25. November 1845. 
. S) 
Koͤniglich Preußisches Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten. 
Frh. von Canitz. 
  
Jabrgang 1845. (Nr. 2659——2661.) 117 Vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.