Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Vorstehende Erklaͤrung wird, nachdem solche gegen eine uͤbereinsimmende 
Erklaͤrung der Fuͤrstlich Reuß-Mauischen Regierung aͤlterer Linie zu Greiz vom 
10. d. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 21. Dezember 1845. 
Der Staats= und Kabinetsminister für die auswärtigen 
Angelegenheiten. 
Frh. v. Canitz. 
  
(Nr. W00.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 28. November 1845., das Trauerreglement 
vom 7. Oktober 1797. betreffend. 
D. die Bestimmungen des Trauerreglements vom 7. Oktober 1797. uͤber die 
Privat- und Familientrauer nicht ferner fuͤr ein Beduͤrfniß anzusehen sind, diese 
vielmehr mit Rücksicht auf das Herkommen dem Gefühl der Betheiligten über- 
lassen werden kann; die Anordnungen wegen der Hoftrauer aber nach den Um- 
ständen jedes einzelnen Falls dem Ermeseen des Landesherrn vorbehalten bleiben 
müssen, so will Ich auf den Bericht des Staatsministeriums vom 14. d. M. 
die Bestimmungen des erwähnten Reglements in Ansehung der Hoftrauer, sowie 
der Privat= und Familientrauer, hierdurch außer Kraft setzen; dagegen verbleibt 
es in Ansehung der Landestrauer bei den hierüber im §. I. jenes Reglements 
gegebenen. Vorschriften. Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur 
ffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 28. November 1845. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Sgtaatsministerium. 
  
(Nr. 2661.) Allerhöchsle Kabinetsorder vom 5. Dezember 1845., betreffend die Eides- 
leistungen fürstlicher Personen in Prozessen und Untersuchungssachen in 
Neuvorpommern und im Bezirke des Justizsenats zu Ehrenbreitstein. 
A. Ihren Bericht vom 27. Okkober d. J. bestimme Ich hierdurch, daß in 
Neuvorpommern und Rügen bei Abnahme eines Eides, welchen eine Person 
fürstlichen Standes als Partei oder Zeuge in einem Zivilprozesse oder in einer 
Untersuchungssache zu leisten hat, nach den Vorschriften der Allg. Gerichts- 
ordnung Thl. I. Tit. 10. §. 203. Nr. 1. und §. 315., und der Kriminal- 
ordnung §L. 335. Nr. 1., ingleichem im Bezirke des Justizsenats zu Ehrenbreit= 
stein, wo durch die Erlasse vom 11. Oktober 1831. und 8. September 1832. 
die Kriminalordnung und der, von den fiskalischen Untersuchungen handelnde 
zweite Abschnitt des Tit. 35. Thl. I. der Allg. Gerichtsordnung bereits ein- 
Heführt sind, auch in Zivilprozessen bei Abnahme eines, von einer Person fürst- 
ichen Standes zu leistenden Edes nach den oben angeführten Vorschriften ber 
g.
	        
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