Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Allg. Gerichtsordnung verfahren werden soll. — In den Bestimmungen des 
Erlasses vom Z. Januar d. J. wegen der von den Häuptern vormals reichs- 
ständischer Familien in Prozessen zu leistenden Eide wird durch den gegenwär- 
tigen Erlaß, welcher mit den, in demselben in Bezug genommenen Vorschriften 
der Allg. Gerichtsordnung und der Kriminalordnung durch die Gesetzsamm- 
lung bekannt zu machen ist, nichts geändert. 
— 
Charlottenburg, den 5. Dezember 1845. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Justizminisier Uhden. 
  
Auszug 
aus der Allg. Gerichtsordnung Thl. I. Titel 10. 
§. 203. Nr. 1. Wenn Personen fürstlichen Standes den (Zeugen-) Eid 
leisten sollen, so wird die im Vernehmungsprotokolle zu verzeichnende 
Eidesformel denenselben von dem Kommissarius vorgelesen und zur 
eigenhändigen Unterschrift vorgelegt. 
§. 315. Der Schwörende muß den Eid mit nachgesprochenen Worten, und 
in der nach dem Gerichtsgebrauche üblichen Stellung ableisten. Nur 
allein bei fürstlichen Personen, bei Mennoniken und anderen Reli- 
gionsverwandten, welche unter der ausdrücklichen Erlaubniß, beinen 
örperlichen Eid leisten zu dürfen, im Staate aufgenommen sind, 
ingleichem wegen der Tauben und Stummen, finden die Vorschriften 
§. 203. Nr. 1. 5. und 6. und §. 227. Nr. 3. auch bei solchen 
Eidesleistungen Statt. 
Auszzug 
aus der Kriminalordnung. 
§. 335. Nr. 1. Wenn Personen fürsllichen Standes den C(Zeugen-) Eid 
leisten sollen, so wird die im Vernehmungsprokokoll zu verzeichnende 
Eidesformel denselben vom Inquirenten oder dem zu ihrer Verneh- 
mung ernannten Kommissarius vorgelesen und zur eigenhändigen 
Unterschrift vorgelegt. 
  
(Nr. 2062.) Verordnung, betreffend die Publikation der Beschlüsse der Deutschen Bundes- 
Versammlung vom 5. Juli 1832. für die Provinzen Preußen und Posen. 
Vom 5. Dezember 1845. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2. 
Verordnen hierdurch zur Herstellung eines gleichmäßigen Verfahrens in allen 
Theilen Unserer Monarchie: daß die von der Deutschen Bundesversammlung 
in der Sitzung vom 5. Juli 1832. gefaßten, für Unsere zum Deutschen Bunde 
gehörigen Landestheile durch das Patent vom 25. September desselben Jahres 
(#r 2661—2563.) (Ge-
	        
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