Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

Sachregister. 1845. 
Schlesten, Provinz (Herzogthum) und Grasschaft Glaßz, 
allgemeine Bestimmungen über die Zertheilung von Grund- 
stücken und die Gründung neuer Ansiedelungen in ders. 
(A. K. O. u. G. v. J. Janr. 45.) 24. 25—32. — 
Bestimmungen über die Ablösung der Dienste in derfs. 
(G. v. 31. Oktbr. 45.) 6682—684. — Ermächtigung des 
Kredit-Instituts für dieselbe, die ferner zu bewilligenden 
Psandbriefe B. nach der Wahl des Antragenden entweder 
zu 4 oder 37 Prozent jährlicher Zinsen auszufertigen. 
(A. K. O. v. 11 Juli 45.) 487. — Aufhebung der in 
ders. geltenden besonderen Rechte über die ehelichen Gü- 
terverhältnisse und die gesetzliche Erbfolge. (G. v. 11. 
Juli 45.) 471—473. — in Stelle ders. treten die Vor- 
schristen des allgem. Landrechts nebst den dasselbe abän- 
rernden ergänzenden und erläuternden Bestimmungen. 
(ebend. §6. 4— 8.) 472. — dadurch werden aber die 
provinzialrechtlichen Normen über Lehnssulzession nicht auf- 
gehoben. (ebend. §. 3.) 471. 472. — auf die zu andern 
Provinzen geschlagenen Theile des Herzogthums Schle- 
sien, sowic auf die durch die Verord. v. 30. Apr. 1815. 
oder später mit der Provinz Schlessen vereinigten Di- 
strikte und Orte bezieht sich obiges Gesetz nicht. (ebend. 
S. 2.) 471. 
Schlesische Pfandbriefe, s. letz. 
Schleusen, s. Kanäle. 
Schleusengefälle (Schleusengeld), deren Entrichtung 
für die Benutzung des Kraffohl-Kanals. (Tarif für die 
Stadt Elbing v. 13. Dezbr. 44.) 8. — deren exeku- 
tivische Beitreibung in der w Westphalen. (V. v. 
30. Juni 45. S. 1. Nr. 4 
Schlosser, bedürfen zu * —*N einer be- 
sondem, auf Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit gegrün- 
deten polizeilichen Erlaubniß. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 
45. §. 40.) 50. 51. — Verfahren bei verschuldeter Zu- 
rücknahme der letz. (ebend. 3§. 71—74.) 54. 55. — 
Befugniß und Befähigung ders. zur Haltung von Lehr- 
lingen durch Beitritt zu einer Innung und Ablegung der 
vorgeschriebenen Prüfung. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. 
S. 131—133. 162—107.) 66. 600. 72. 73. — in wie- 
fern von letzterer entbunden werden kann. (ebend. 8§. 108. 
132.) 61. 66. 
Schlußverfahren, in militair-gerichtlichen Untersuchun- 
gen, Bestimmungen darüber. (Milit.-Straf-G. Thl. II. 
§n 110. 218.) 349. 365. 
Schmähschriften, gegen Militairvorgesetzte, Verschär- 
fung der Strafe für deren Verbreitung seitens der Un- 
tergebenen. (Milit.-Straf. G. Thl. I. S. 131.) 318. 
Schmelzbütten, zu deren Anlegung bedarf es einer 
besondern woliesishen Oenchniguns. (Gew. Ord. v. 17. 
Jant. 45. §. 27.) 46. — Verfahren mit Gesuchen um 
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Schmelzhütten, Gorts.) 
die Ertheilung der letz. (ebend. §s. 28—36.) 40—48.— 
Fristbestimmung für dberen Benutzung. (ebend. S§s. 60—68.) 
63. 54. — Untersagung der letz. (ebend. s§. 69. 70.) 5. 
Schmiede, verschiedener Art, Befugniß und Befähigung 
ders. zur Haltung von Lehrlingen durch Beitritt zu einer 
Inmung und Ablegung der vorgeschriehenen Prüfung. 
(Gew.-Ordb. v. 17. Janr. 45. SP, 131—133. 162—107.) 
65. 66. 72. 73. — in wiefern von letzterer entbunden 
werden kann. (ebend. s## 108. 132.) 01. 60. 
Schneider, Befugniß und Befähigung ders. zur Haltung 
von Lehrlingen durch Beitritt zu einer Innung und Ab- 
legung der vorgeschriebenen Prüfung. (Gew.--Ord. v. 17. 
Janr. 45. 88. 131 — 133. 102 — 167.) 65. 66. 7. 
73. — in wiefern von letzterer entbunden werden kann. 
(ebenb. s§#. 108. 132.) 61. 60. 
Schnellbleichen, zu deren Anlegung bedarf es einer 
besondern polizeilichen Genehmigung. (Gew.-Orb. v. 147. 
Janr. 45. S. 27.) 46. — Verfahren mit Gesuchen um 
die Ertheilung der letz. (ebend. §§. 28—36.) 460—48.— 
Fristbestimmung für deren Benutzung. (ebend. §#§. 66. 
—68.) 53. 54. — Untersagung der letz. (ebend. S§. 69. 
70.) 54. 
Schnepel-Fischerei, im kurischen Haff, Anordnungen 
für dieselbe. (Fischerei= Ord. v. 7. März 45. §S. 28.) 
148. 
Schöffengerichte, im ostrheinischen Theile des Regie- 
rungsbezirks Coblenz, an deren althergebrachter Wirksam- 
keit wird durch die Rheinische Gemeinde-Ord. v. 23. Juli 
45. nichts geändert. G. 11. ders.) 525. 
Schornsteinfeger, müssen sich über die erforderlichen 
Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein Befähigungszeugniß 
der Regierung ausweisen. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. 
§S. 45.) 50. — Anordnungen seitens der Ministerien für 
deren Prüfung. (ebend. §. 46.) 50. — Verfahren bei 
verschuldeter Untersagung deren Gewerbebctriebes. (ebend. 
Sd#t. 71—74.) 54. 55. — deren Kehrbezirke können nach 
dem Ermessen der Regierungen nicht nur beibehalten und 
eingeführt, sondern auch aufgehoben und verändert wer- 
den. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. 8. 56.) 562. — eine 
solche Aufhebung und Beschränkung ist jedoch bei beste- 
henden Zwangsrechten nur nach vorgängiger Ablösung 
bieser zulässig. (ebend. §. 56.) 52. — Aufstellung von 
Taxen für deren Gewerbebetrieb. (ebend. F. 92.) 58. 
Schuhmacher, Befugniß und Befähigung ders. zur 
Haltung von Lehrlingen durch Beitritt zu einer Innung 
und Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung. (Gew.-Ord. 
v. 17. Janr. 45. Ss. 131—133. 162—107.) 65. 66. 
72. 73. — in wiesern von letzterer entbunden werden 
kann. (ebend. Ss. 108. 132.) 61. 66. 
Schul-
	        
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