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Artikel 14.
Sollte die Königlich Hannoversche Eisenbahnverwaltung den Betrieb auf
der Bahn künftig nicht behalten, so werden die vier hohen Regierungen, welche
sich von einer erfolgeen Aufköndigung sofort gegenseitig Muttheilung machen
werden, sich angelegen sein lassen, eine anderwelte Vereinbarung in der Art zu
treffen, daß dabei der im Artikel 3. verabredete Grundsatz zur Anwend ge-
bracht wird. Eine solche Veraͤnderung im Betriebe soll nie eine Unterbrechung
desselben herbeiführen. Auch wollen die vier hohen Regierungen dafür sorgen,
daß jeder Umernehmer, welcher den Betrieb künrftig übernimmt, die Fahrten
auf eine möglichst zweckmäßige Weise und jedenfalls so einrichte, daß dieselben
wenigstens einmal taglich nach beiden Richtungen mit den Fahrten auf den
angränzenden Bahnen so ineinander greifen, daß eine zusammenhängende Be-
förderung von Berlin nach Köln und von Köln nach Berlin Statt finden kann.
Ueber den von den Transportunternehmern anzuwendenden Tarif werden
die vier hohen Regierungen sich gemeinschaftlich verständigen. «
Artikel 15.
Es wird der gegenwärtige Vertrag den hohen Regierungen alsbald zur
landesherrlichen enehmigung vorgelegt und die Auswechselung der Ratisika-
tionsurkunden spätestens binnen vier Wochen vorgenommen werden.
Dessen zur Urkunde ist der gegenwärtige Vertrag von den gegenteitigen
Bevollmächtigken unkerzeichnet und besiegelt worden.
So geschehen Hannover, den 4. Dezember 1845.
Eduard v. Möller. Karl Ludwig Rudolph Hoppeustledt.
(I. S) ¶. 8)
Heinrich Theodor Ludwig Schwedeé. Karl Franz Khnig.
(I. S.) . S.)
Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden des vorslehenden Vertrages
hat am 2. Februar 1846. zu Hannover Statt gefunden.
(Nr. 2681.)