Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Artikel b. « 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in Rede stehenden Eisenbahn, 
soweit sie das Koͤniglich Preußische Gebiet beruͤhrt, der Krone Preußen aus- 
schließlich vorbehalten. — Demgemaͤß sollen die auf der bezeichneten Bahn- 
strecke zu errichtenden Hoheitszeichen nur die Preußischen sein. Auch sollen 
alle innerhalb des Königlich Preußischen Gebiets vorkommenden, die Bahn- 
Anlage oder den Transport auf der Bahn betreffenden Polizei= und Kriminal- 
Vergehen den Königlich Preußischen Behörden zur Untersuchung und Bestra- 
fung angezeigt und nach Königlich Preußischen Gesegen beurtheilt werden. 
Insbesondere erklart die Königlich Hannoversche Regierung sich auch 
damit einverstanden, daß die ihrerseits in Minden zu bestellende Eisenbahn- 
Verwaltung wegen aller Eneschidigungsansprüche, welche aus Anlaß des Be- 
triebes auf der im Preußischen Gebiete belegenen Bahnstrecke gegen sie erhoben 
werden möchten, der Entscheidung der zuständigen Königlich Preußischen Ge- 
richtshöfe nach den Königlich Preußischen Gesetzen sich zu unterwerfen habe, 
und daß die gegen die vorgedachte Eisenbahnverwaltung in Vertretung der 
Kbniglich Hanmoverschen Regierung ergehenden Entscheidungen ihrerseits als 
verbindlich anzuerkennen seien. 
Die zur Betriebsverwaltung innerhalb des Königlich Preußischen Ge- 
bietes etwa angestellren Hannoverschen Unterthanen erwerben durch ihre An- 
stellung keine Heimathsrechte in Preußen; sie sind rücksichtlich der Disziplin 
des ihnen übertragenen Dienstes der Königlich Hannoverschen Eisenbahnver-= 
waltung, im Uebrigen aber den Königlich Preußischen Behörden und Königlich 
Preußisten Gesetzen unterworfen. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich damit einverstanden, 
daß die Königlih Hannoverschen Eisenbahnbeamten auf der innerhalb des Kö- 
niglich Preußischen Gebietes belegenen Strecke der in Rede stehenden Eisenbahn 
die Hannoversche Uniform tragen. 
Die Königlich Hannoversche Regierung wird die bei der Eisenbahnver= 
waltung ihrerseits anzustellenden Beamten auf die Wahrnehmung des König- 
lich Preußischen Zoll= und Steuerinteresse und auf die Handhabung der von 
der Königlich Preußischen Regierung zu erlassenden bahnpolizeilichen Anord- 
nungen mit vereiden lassen. 
Artikel 7. 
Die Königlich Preußische Regierung wird die auf den Betrieb der Bahn- 
strecke im Preußischen Gebiete sich beziehenden Verhandlungen mit der König- 
lich Hannoverschen Eisenbahnverwaltung durch den für die Köln-Mindener 
Eisenbahn bestellten Kommissarius führen lassen. 
Artikel 8. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung veranlaßt werden, die in dem 
Gesetze vom 3. November 1838. über die Eis enthalte- 
Jsbrgang 1846. (Nr. 2681.) 13 nen
	        
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