– 87 —
(Nr. 2682.) Verordnung, betressend die an die evangelischen Geistlichen und Kirchendiener
in dem grotzen und kleinen Marienburger Werder zu entrichtenden Abgaben
und Leistungen. Vom 30. Januar 1846.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. .e
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Um die Abgaben und Leistungen,
welche von den evangelischen Grundbesitzern in dem großen und kleinen Marien=
burger Werder an die dortigen evangelischen Geistlichen und Kirchendiener
entrichtet werden, in gleicher Weise, wie die Abgaben und Leistungen an die
karholischen Pfarrer, bei künftigen Desigoeränderungen dauernd sicher zu siellen,
verordnen Wir, nach Anhbrung Unserer getreuen Stände der Provinz Preußen,
auf den Amrag Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
K. 1.
Diejenigen Abgaben und Leistungen, welche gegemwär##ig von zvangellschen
Grundbesitzern in dem großen und kleinen Marienburger Werder in Rücksicht
auf ihren Grundbesitz zum Unterhalt der evangelischen Geistlichen und Kirchen-
diener enrrichtet werden, sollen künftig auf jeden neuen Erwerber des Grundstücks,
ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses, und zwar in der Eigenschaft als
gemeine, in der kirchlichen Derkassung dieser beiden Werder gegründere Reallasten
(G. 48. Tir. I. der Hypotheken-Ordnung) unverändert übergehen.
§. 2.
In Ansehung derjenigen Leistungen, welche schon jetzt von nicht evan-
elischen Grundbesitzern in den genanmten beiden Werdern C. 1.) an evangelische
Hesiche und Kirchendiener entrichtet werden, sowie in Ansehung der Lasten,
welche auf dem mir dem Besitz freiköllmischer Grundstücke verbundenen Patronat
über evangelische Kirchen ruhen, wird durch die gegenwärtige Verordnung
nichts geandem.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Allerhöchstselbst vollzogen und
mit Unserem Kniglichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben zu Berlin, den 30. Januar 1846.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Bopen. Mühler. v. Nagler. Rother. Eichhorn. v. Thile.
v. Savigny. v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Flottwell.
Uhden. Frh. v. Canitz.
(Nr. 2682—2684.) (Nr. 2683.)