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so wie
zu §F. 49., daß kein Mitglied des Verwaltungsraths mit der Gesellschaft in
mittelbaren oder unmittelbaren Kontraktsverhältnissen stehen darf, und
daelenige Miggte,, welches solche begründen will, seine Stelle nieder-
egen muß,
in allen Punkren genehmigen, und die mehrerwähnte Gesellschaft als eine Aktien-
Gesellschaft nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. November 1843.
(Gesetzsammlung für 1843. S. 341. f. f.) hiermit besiätigen, indem Wir zu-
Leich bestimmen, daß so weit nicht in der gegenwärtigen Urkunde oder in dem
Statute besondere Festsetzungen getrafen worden, die in dem Gesetze über die
Eisenbahnunternehmungen vom J. November 1838. (Gesetzsammlung für 1838.
S. 505. f. f.) ergangenen allgemeinen Vorschriften, namentlich diejenigen über
die Expropriation, auf die vorbezeichnete Eisenbahn Amwendung sinden sollen.
Die gegenwärtige Konzesskons= und Bestätigungsurkunde isi mit dem
Statute durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Gegeben Berlin, den 4. Verz 1846.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Flottwell. Uhden.
Statut
der Stargard-Posener Eisenbahn-Gesellschaft.
1. Bildung und Zweck der Gesellschaft.
g. 1.
Ur# dem Namen
„Stargard-Posener Eisenbahn-Gesellschaft“
tritt ein Verein von Aktionairen mit Korporationsrechten zusammen, welcher
eine nähere Verbindung der Provinz Pommern und ihrer Ostseehäfen mit der
Provinz Posen, mittelst Anlage und Betriebes einer Eisenbahn zwischen den
Stadten (Pommersch-) Stargard und Posen, zum Zwecke hat.
K. 2.
Stettin ist das Oomizil dieser Gesellschaft und der Sitz ihrer Verwal-
tung; das dortige Land= und Stadtgericht ihr Gerichtsstand.
g. 3.
Unter der von der Gesellschaft bezweckten Unternehmung sind nicht nur
der Bau und die Einrichtung des Bahnkoͤrpers und der Schienenwege, sondern
auch