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nach Ablauf des naͤchstfolgenden Zahlungstermins kein anderer Inhaber des
verlorenen Quittungsbogens gemeldet haben, um die faͤllige Zahlung zu leisten.
F. 19.
Wird der Verlust eines Quittungsbogens behauptet, nachdem der Aktio-
nair, auf welchen er lamet, seiner persönlichen Verbindlichkeir für die ferneren
Einzahlungen schon entlassen, bevor jedoch der ganze Betrag der Aktie fällig
eworden und eingezahlt ist, so muß derjenige, welcher den Verlust anzeigr,
Falls er nicht bei der letzten Theilzahlung sich bereirs als Eigenrhumer legiti-
mirt hat, sein Eigenthumsrecht dem Oirektorium auf glaubhafte Weise dar-
thun. Dasselbe macht alsdann auf Kosten des Provokanten durch zweimaliges
Einrücken in die, V. 29. bezeichneren, öffentlichen Blätter den behaupteten Ver-
lusi des Quittungsbogens unter Angabe der Nummer und darauf schon ge-
leisteten Theilzahlungen mit dem Bemerken bekannt, daß, wenn sich 14 Tage
nach Ablauf des nächsien Zahlungskermins kein, durch Zession gehörig legiti-
mirter, Eigenthümer des verlorenen Quitkungsbogens gemeldet hal, um den
Zahlungsverbindlichkeiten gegen die Gesellschaft zu genügen, alsdann der ver-
mißte Latiansbon annullirt und dem Provokanken ein Duplikat ausgefer-
ligt werden soll.
F. 20.
Zins= und Oiodidendenscheine, welche immerhalb 4 Jahren von der Ver-
fallzeit ab nicht zur Erhebung präsentirt werden, sind verjaährt und verfallen
der Gesellschaft.
. 21.
Sollte nach Vollendung der Bahn und nach Beschaffung des nöthigen
Betriebsmaterials von dem AMkrienkapital von Fünf Millionen ein Ueberschuß
verbleiben, so wird es dem Beschlusse der Gesellschaft anheimgesiellt, ob solcher
anz oder theilweise noch für die Bahn, beispielsweise: zur Verlängerung oder
Vermehrung der Ausweichestellen und reichlicheren Aussiattung des Betriebs-
Materials, zu verwenden, oder zum Reservefonds zu nehmen, oder an die Ak-
tionaire zurückzuzahlen sei.
Sollten hingegen die 3 Millionen Thaler zum Bau und zur Anschaffung
des Betriebsmaterialss nicht ausreichen, so kann auf Beschluß der General-
Versammlung das Aktienkapital bis 500,000 Thaler vermehrt werden, und
finden wegen der dafür mehr zu emittirenden Aktien in jeder Beziehung die
vorstehenden, für das ursprüngliche Aktienkapital gegebenen Besiimmungen ihre
Anwendung.
III. Allgemeine Berechtigung und Verpflichtung der Aktionairc.
. 22.
Jeder Zeichner einer Aktie und Jeder, auf den die Berechtigung aus der
Zeichnung übertragen ist, sowie hiernächsi der Besitzer eines Omttungsbogens,
möge solcher auf seinen Namen lauten, oder auf ihn rechtsgültig übergegangen
(Nr. 2685.) hein,