Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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sein, und sodann der rechtliche Inhaber einer Aktie, ist, se lange er in deren 
Besitz verbleibt, Mitglied der Gesellschaft und unterwirft sich dem Statute der- 
selben. Mit der Entaußerung seiner, durch die Zeichnung erworbenen Rechte, 
seiner Quittungsbogen und Aktien scheidet er aus derselben aus, bleibt jedoch 
der Gesellschaft noch, nach den Bestimmungen des Statuts F. 12. verpflichtet. 
g. 23. 
Alle auf die Aktien geleistete Einschuͤsse gehen sofort in das Gesellschafts- 
Vermoͤgen uͤber und begiebt sich mit der Einzahlung deshalb Jeder der eigenen 
Disposition daruͤber. 
Ueber den Nominalbetrag der Aktien hinaus ist kein Aktionair der Gesell- 
schaft oder einem ODritten wegen irgend einer aus dem Gesellschaftsverbande 
fließenden Werbindlichkeit verhaftet. 
K. 24. 
Jedes Mitglied der Gesellschaft erhalt nach dem Betrage seiner Ein- 
schüsse und resp. Aktien ein verhältmmißmäßiges Anrecht am gesammten beweg- 
lichen und unbeweglichen Eigenkhum der Gesellschaft und dessen Ertrage, so- 
fern er desselben nicht nach F. 13. verlustig geht. 
g. 25. 
Saͤmmtliche Mitglieder koͤnnen an den Berachungen der Gesellschaft in 
den Generalversammlungen Theil nehmen. Zur Theilnahme an deren Be- 
schlüssen gehört jedoch der eigenthümliche Besitz von 10 Aktien. 
Frauen, Minderjahrige, Handlungsfirmen, moralische Personen, Korpo- 
rationen, öffentliche Institute, Gemeinden und Behörden können durch ihre 
Vertreter, auch wenn diese nicht Aktionaire sind, andere, am Erscheinen Behin- 
dene bingegen nur durch Mitglieder der Gesellschaft diese Theilnahme aus- 
gen lassen. 
g. 26. 
Die Stimmberechtigung fuͤr die Beschluͤsse der Generalversammlung wird 
folgendermaaßen festgesetze: 
für 10 bis 3 Aktien 1 Stimme, 
0 = 4 - 
- - 2 - 
-50 2759 - 3 - 
-680 21189 - 4 - 
-120 21279 - 5 - 
#: 180 23 - 6 O 
: 240 319 - 7 - 
320 399 - 8 - 
400 und daruͤber als 
Aeußerstes 10 - 
Bei Zaͤhlung der Aktien werden die eigenen mit denen aus Vollmacht 
vertretenen, zusammengerechnet, und giebt deren Summe das Maaß fuͤr die 
Stimmenzahl. 
g. 27.
	        
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