Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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ur Wahl kommenden festgesetzt und respektive mit diesen regulirt, und soll als 
egel die Zeit von 10 Jahren nicht uͤbersteigen. Die Dauer des Amtes bei 
den übrigen Mitgliedern ist die ihrer Wahl für den Verwaltungsrath (G. 47.). 
g. 37. 
Die Mitglieder des Direktoriums erhalten, außer Ersatz von Reisekosten 
und anderen Auslagen, eine vom Verwaltungsrath zu arbitrirende, den respek- 
tiven Geschäftsverhältnissen angemessene und, etwa rücksichtlich der drei zuerst 
benannten, mil diesen vereinigungsweise firirte Remuneration. 
g. 38. 
Ruͤcksichtlich der Amtsdauer, Remuneration und der uͤbrigen Anstellungs- 
Verhaͤltnisse des bereits von dem Komite erwählten, obersten Bäubeamten hat 
es sein Bewenden bei der mit demselben getroffenen Vereinigung und tritt mit- 
hin, dieser entsprechend, derselbe auf vier Jahre in das Direktorium ein. 
K. 39. 
Das Ausscheiden aus dem Amte steht jedem Mitgliede, insofern nicht für 
die zuerst benannten Drei besondere Vereinigung getroffen, zu jeder Zeit frei, 
nachdem dasselbe zuvor etwa speziell ubertragene Geschäfte ausgeführ oder der- 
gestalt abgewickelt hat, daß sie auf einen Andern vollkommen übergehen könmen, 
ohne daß es dabei seiner Zuziehung, Information oder Rechnungslegung be- 
darf. Für den Ausscheidenden trifft der Verwaltungsrath ohne Berzug eine 
anderweitige Wahl, nachdem er künftig wegen neuer Wahl für einen jener 
Drei zuvor den gutachtlichen Vorschlag des Direktoriums gehört har. 
Ein aus der Mitte des Verwaltungsrathes zum Oirektorium deputirt 
gewesenes Mitglied, welches aus diesem ausscheidet, tritt wieder in den Ver- 
waltungsrath zurück, wenn es nicht auch dort seine Stelle aufgeben will. 
Scheiden temporair durch bestimmte oder vorauszusehende längere Enrfernung 
oder Krankheik mehr als zwei Mitglieder aus, so wird das Direktorium eine 
temporaire Deputirung von einem oder zwei Mitgliedern aus dem Verwal- 
bungsrbt bei diesem beantragen, damit mindestens die Zahl von fünf Mitglie- 
ern verbleibe. 
g. 40. 
Ein Mitglied des Direktoriums darf nicht mit der Gesellschaft in mit- 
telbaren oder unmittelbaren Kontraktsverhaͤltnissen siehen, und muß, wenn es 
solche begründen will, seine Stelle niederlegen. 
S. 41. 
Die Direktoren verwalten ihre Geschäfte kollegialisch unter Leitung des 
Worsitzenden und bei dessen Behinderung unter der seines Stellvertreters, wel- 
chen sie jährlich aus ihrer Mitte wählen. Zu diesem Behufe versammeln sie 
sich wöchentlich an einem bestimmten Tage, ohne daß es deshalb besonderer 
Einladung bedarf, und extraordinair auf vorangegangene schriftliche Einladung. 
Zur Gültigkeit ihrer kollegialischen Beschlüsse gehört die Anwesenheit von we- 
(K. 2683.) 15 nigstens
	        
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