— 100 —
nigstens Vier Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit der Anwesenden entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. — Inzwischen bleibt es auch den Direktoren
uͤberlassen, die nach ihrer Ansicht dazu geeigneten Gegenstände unter einzelne
Mitglieder zum selbstständigen Betriebe zu vertheilen.
§. 42.
Die schriftlichen Ausfertigungen werden mit der Unterschrift:
„Direktorium der Stargard-Posener Eisenbahn-Gesellschaft“,
falls es öffentliche Bekanntmachungen, Berichte an obere Behörden, Kontrakte,
Vollmachten, Bestallungen und Kassendispositionen über 1000 Rthlr. sind, von
dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern, alle übrigen von jenem allein voll-
zogen.
K. 43.
Als Verwalter der gemeinsamen Angelegenheiten der Gesellschaft ist das
Direktorium befugt, selbstständig und ohne weitere Rückfrage an den Verwal-
tungsrath oder an die Generalversammlung in allen außer den ausdrücklich
nachfolgend bestimmten Fällen (F. 55. u. u. &.59. 5 — 10.), Alles und Jedes,
wozu irgend die Gesellschaft befugt oder wofür sie Verpflichtungen zu über-
nehmen verbunden und berechtigt ist, verbindlich für dieselbe auchufaßren und
zu vollziehen; namentlich also zur Erbauung und Unterhaltung der Bahn, zum
Ankauf und Verkauf von Grundstücken, zur Beschaffung des Transportmate-
rials, Besorgung des Betriebes, Einziehung und Verwendung der Gelder, Auf-
siellung der Etats, Anstellung, Besoldung und Instruirung der Beamten u. s. w.
S. 44.
Als Reprasentant der Gesellschaft gegen Dritte sind die in deren sämmt-
lichen Angelegenheiten von dem Direktorium mit und bei jeder in= und aus-
ländischen Behörde, darunter namentlich richterlichen und Hypothekenbehörden,
mit und bei Korporationen, Instituten und jeglicher Person gepflogenen Ver-
handlungen, gemachten Anträge, abgegebenen Erklärungen, sowie die darüber
unter vorschriftsmäßiger Unterschrift (G#. 42.) erfolgten Vollziehungen, Ausfer-
tigungen, Kontrakte und Vollmachten rc. verpflichtend für die Gesellschaft gegen
jede Behörde und jeden Privaten. Es ist hierzu weder irgend eine weitere
Bevollmächugung des Oirektoriums, auch nicht in den Fällen, wo sonst die
Gesetze ausdrücklich eine Spezialvollmacht erheischen, noch ein Nachweis erfor-
deelete ob dem Direktorium, selbstständig und allein zu verfahren, zustand oder
dasselbe dazu eine Genehmigung Seitens des Verwaltungsrathes oder der Ge-
neralversammlung bedurfte.
Zur offentlichen und offiziellen Legitimation des Direktoriums soll eine
nach erster Wahl und hiernächst bei jeder Veränderung von dem Direktorium
ausgehende Bekanntmachung, wer seine Mitglieder sind, an die Regierungen in
Stektin, Frankfurt, Bromberg und Posen und deren einmaliges Einrücken in
die bezeichneten bffentlichen Blätter genügen.
F. 45.