Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Eine solche kommissarische Revision übt der Vorsitzende ohne Auf- 
trag; andere Mitglieder müssen dazu vom Kollegium beauftragt sein. 
Das Vorhaben solcher Prüfung wird dem Vorsttenden des Oirekto- 
riums angezeigt. 
b) Demselben gebührt die Revision, Monirung und Dechargirung der Ver- 
wollungsrechnungen. 
c) Ihm steht in etwa vorkommenden besonderen Fällen das Recht zu, Mit- 
lieder des Direktoriums und Beamte selbst zur Verantwortung zu zie- 
en, Falls den in dieser Beziehung zu erlassenden Requisitionen Seitens 
des Direktoriums keine genügende Folge geleistet wird. 
Demnächst konkurrirt der Verwaltungsrath bei nachfolgenden Verwal- 
tungsgegenständen und bedarf das Direktorium für deren Fessstellung und 
Ausfühlung der Zustimmung desselben: 
1) bei Feststellung des Bauplans nach den vorzulegenden, vollständigen 
Zeichnungen und Anschlägen, 
2) bei Abweichungen in Einzelheiten des Bauplans, soweit dadurch die 
für den Titel, bei welchem diese Abweichungen vorkommen, ausge- 
worfene Summe überstiegen und nicht durch die für diese Abweichun- 
gen bei anderen Titeln eintretenden Ersparnisse saldirt wird, 
3) bei Bestimmung der Termine zur Einzahlung der einzelnen Raten, 
4) bei nutzbarer Unterbringung der Geldbestande bei andern, als bei öf- 
fentlichen Instituten, 
5) bei Anstellung des Hauptkassenrendanten und von Beamten auf län- 
gere Zeit als fünf Jahre, so wie bei Ootirung von Beamtensiellen 
mit jährlichem Einkommen über 500 Rrlhlr. und Vertheilung von 
Gratifikationen, welche in einem Jahre 50 Rthlr. für einzelne Beam- 
ten übersteigen. 
Nicht mit inbegriffen hierunter sind Diäten an Techniker wäh- 
rend des Baues und temporaire nicht über ein Jahr hinausgehende 
Diäten für außergewöhnliche Geschäfte an Nichtbeamre der Gesell- 
schaft, desgleichen Vergütigungen für Reisen der Beamten, 
6) bei Aufhebung der Verpflichtung der ersten Zeichner, weiter als für 
die ersten 40 Prozent zu haften, 
7) bei Regulirung des Bahngeldes und der Frachtpreise, 
8) bei Feststellung des nach beendigtem Bahnbau eriich vom Direkto- 
rium mit Berücksichtigung der (G. 43.) ihm beigelegten Befugnisse 
auszufertigenden Ausgabe-Etats. 
9) bei Bestimmung der zu vertheilenden Dividende und der zum Reserve- 
Fonds zu nehmenden Ouote. 
10) bei Anlage von Kommunikationswegen zur Bahn oder Betheiligung 
dabei (G#. 3.), bei Ausübung des Transports auf fremden Bahnen 
gegen Bahngeld und bei Gestattung solchen Transports für Andere 
auf eigner Vehn, so wie bei Einrichtung von Transportbeförderungen 
wichh den Stationsplätzen der Bahn und nahe gelegenen Orten 
(§. 4.). 
(Nr. 2688.) Sollte
	        
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