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kannt gemacht) uͤber ihre Berechtigung zur Anwesenheit und ihr Stimmrecht,
durch Produzirung ihrer Quittungsbogen, Aktien oder durch sonst genuͤgendes
Zeugniß ihres Besitzes derselben, sowie Bevollmaͤchtigte durch ihre Vollnrache,
deren Unterschrift, wenn solche nicht als bekanm anzunehmen ist, und so an-
genommen wird, bescheinigt sein muß, ausweisen, und erhalten darüber und
ber die darnach ihnen zustehende Stimmenzahl ein Zeugniß, womit sie sich
beim Eintrikt in die Versammlung legitimiren.
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Eine gedruckte Uebersicht der in der Versammlung zur Berathung kom-
menden Gegenstände und deren Reihefolge wird 8 Tage zuvor zur Entgegen-
nahme der Aktionaire gefertigt. Der Vorsitzende ordnet hiernach, und für erwa
noch nachtraglich zur Berathung gezogene Anträge, die Folge der Verhand-
lung und die Formalien der Abstimmung.
S. 58.
Das Protokoll in den Generalversammlungen wird durch einen Notar
geführt und von ihm, dem Vorsitzenden des Verwaltungsraths und des Di-
rektoriums oder bei ihrer Vomoriten von deren Stellvertretern und von we-
nigstens sechs anderen stimmfähigen Mitgliedern der Versammlung vollzogen.
Das Originalprotokoll bleibt beim Verwaltungsrathe. Eine vidimirte Abschrift
erhält das Direktorium, welches einen Abdruck davon zur Entgegennahme für
Aktionaire und zur Milttheilung an Behörden veranlaßt.
g. 59.
Gegenstände der Verhandlung und der Beschlußnahme in Generalver=
sammlungen sind:
1) der Bericht des Direktoriums über die Geschäfte des verflossenen Jahres,
2) -waizer Bericht des Verwaltungsraths über seine Wirksamkeit,
3) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes,
4) diejenigen Angelegenheiten, welche vom Direktorium, Verwaltungsrathe
oder von einzelnen Aktionairen zur Erwägung und Entscheidung, Falls
letztere nicht zu der dem Direktorium oder diesem und dem Verwaltungs=
rathe vereint zustehenden Befugniß gehören oder solcher Befugniß ent-
sagt ist, vorgelegt werden;
Ferner folgende, ausdrücklich der Entscheidung der Generalversammlung an-
heim gegebene Gegenstände:
5) Anlegung von Zweigeisenbahnen, Abschließung von Verträgen mit Un-
ternehmenn anderer Eisenbahnktrecken, über deren Erwerbung oder ge-
meinschaftliche Benutzung beiderseitiger Bahnen oder einer derselben, so-
wie die Benutzung neuer Erfindungen, bezüglich auf bewegende Kraft
und Bahnbelag,
6) Vermehrung der Fonds der Gesellschaft durch Kreirung neuer Aktien
oder durch Angelden=
7) Entnahme einer, die Bestimmung F§. 15. äbersteigenden Rate zum Reserve-
Fonds und dessen Erhöhung über 10 Prozent es Anlagetapitag,
Jahrgang 1846. (Nr. 2685.) 1 is-