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zu §. 3., daß zur Herstellung der Einrichtungen zum Transport von Personen
und Frachtgätern zwischen ihren Stationsplätzen und nahe gelegenen Or-
ten die Genehmigung des Staats erforderlich bleiben soll,
in allen Punkten genehmigen und die mehrgedachte Gesellschaft als eine Aktien-
Gesellschaft nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. November 1843.
(Gesetzsammlung 1843. S. 341. ff.) hiermit bestätigen, indem Wir zugleich
bestimmen, daß, soweit nicht in der gegenwärtigen Urkunde oder in dem Sta-
tute besondere Fesisetzungen getroffen worden sind, die in dem Gesetze über die
Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838. (Gesetzsammlung 1838.
S. 505. ff.) ergangenen allgemeinen Vorschriften, namentlich diejenigen über
die Expropriation, auf die vorbezeichnete Eisenbahn Anwendung finden sollen.
Die gegenwärtige Konzessions= und Bestätigungsurkunde ist mit dem be-
stätigten Statute durch die Gese sammlung bekannt zu machen.
Gegeben Berlin, den 4. März 1846.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Flottwell. Uhden.
Sta tut
der Münster-Hammer Eisenbahn-Gesellschaft.
I. Bildung, Zweck, B 1iß und Geschäfts d
ildung, Zwe gesuze * eschäftsumfang der
Zweck und Bestimmung.
F. 1.
Unter der Benennung Muünster-Hammer Eisenbahn-Gesellschaft verbin-
det sich eine mit Korporatuonsrechten versehene Aktien-Gesellschaft zum Bau
und Betriebe einer Eisenbahn von Münster nach Hamm zum Zwecke des An-
schlusses an die Köln-Mindener Eisenbahn.
Ausdehnung des Zwecks.
G. 2.
Unter Genehmigung des Staats kann die Gesellschaft eine Verlängerung
und Weiterführung der Bahn, sowie Zweigbahnen sowohl für den Lokomotiv=
als Pferdebetrieb ausführen, mit den Unternehmern von Eisenbahnen, die mit
ihrer Bahn in direkter Verbindung stehen, Verm#räge wegen der gegenseitigen
Benutzung schließen, oder auch bei solchen Eisenbahnen sich betheiligen.
(N. 2686.) ine