Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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C. durch die Aktionaire in den Generalversammlungen, 
D. durch besondere Beamte. 
A. Die Direktion der Gesellschaft. 
K. 19. 
Die Direktion hat ihren Sitz zu Münster und besteht aus fünf Direk- 
toren und aus fünf Stellvertretern. Die Direktoren und deren Stellvertreter 
erwählt der Verwaltungsrath. 
g. 20. 
Jeder der fuͤnf von dem Verwaltungsrathe zu erwaͤhlenden Direktoren, 
sowie jeder ihrer Stellvertreter, muß Besitzer von wenigstens 10 Aktien sein, 
welche fuͤr die Dauer ihrer Funktionen von dem Vorsitzenden des Verwaltungs- 
Raths außer Kurs gesetzt und bei der Gesellschaftskasse deponirt werden. 
Von den Direktoren und Stellvertretern muͤssen vier in Muͤnster und 
einer in Hamm ihren Wohm haben, und dürfen nicht Mitglieder der Direk- 
tion oder des Verwaltungsraths benachbarter Eisenbahngesellschaften sein. Die 
erwählten Direktoren erhalten Ersatz für Reisekosten und für andere durch ihre 
Funktionen veranlaßten Auslagen; außerdem ist der Verwaltungsrath berech- 
tigt, ihnen für ihre Bemühungen Remunerationen bis zum jährlichen Gesammt- 
betrage von 1000 Thalern zu bewilligen. 
Zu Direktoren können jedoch nicht gewählt werden: 
) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen; 
b) Personen, über deren Vermögen der Konkurs schwebt, oder welche mit 
ihren Gläubigern akkordirt haben, so lange sie nicht die erfolgte voll- 
siändige Befriedigung derselben nachgewiesen haben; auch können 
) Theilhaber einer und derselben Handlung nicht zu gleicher Zeit Mitglie- 
der der Direktion sein. 
Tritt einer dieser Falle nach getroffener Wahl ein, so erlischt dieselbe 
und das betreffende Oirektionsmitglied ist sofort außer Funktion zu setzen. Vor- 
sihende Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Stellvertreter der Di- 
rektoren. 
§. 21. 
Alljährlich tritt einer der vom Verwaltungsrathe erwählten Direktoren, 
sowie einer ihrer Stellvertreter, aus. Die Ausscheidenden bestimmt das Dienst- 
alter, aber bei gleichem Dienstalter das Loos; sie können jedoch wieder gewählt 
werden. Es steht jedem Direktor oder Stellvertreter frei, seine Stelle nieder- 
zulegen, nachdem er sechs Wochen vorher die Direktion von seinem Entsause 
schrift-
	        
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