Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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schriftlich in Kenntniß gesetzt hat. Die dadurch oder in anderer Art im Laufe 
des Jahres nöthig werdende Ergänzung der Oirektion erfolgt in der nächsten 
Sitzung des Verwaltungsraths, jedoch nur für die Dauer des laufenden Jahres. 
§. 22. 
Die Direktion wählt jährlich aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und 
einen Stellvertreter desselben, sie versammelt sich in der Regel wöchentlich ein- 
mal, und außerdem so oft es erforderlich ist. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleich- 
heit entscheidet der Worritzende. 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von drei Mit- 
gliedern der Direktion oder ihrer Stellvertreter erforderlich. 
Ueber jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen, welches von sämmt- 
lichen Mitgliedern der Versammlung unterzeichnert wird. Die Stellvertreter sind 
befugt, den Sitzungen der Direktion beizuwohnen, jedoch haben sie nur dann 
ein Stimmrecht, wenn sie einen Direktor vertreten, für welchen Fall von den 
anwesenden Stellvertretern derjenige, welcher mit der größten Stimmenzahl ge- 
wählt worden ist, das abwesende Direktionsmitglied verrritt. Bei gleicher 
Stimmenzahl enrscheidet hierüber das Loos. 
Befugnisse und Verpflichtungen der Direktion. 
K. 23. 
Die Direktion leitet und vollzieht nach bester Einsicht unter Beobachtung 
des Statuts und nach Maaßgabe der verfassungsmäßigen Beschlüsse des Ver- 
waltungsraths und der Generalversammlung die Geschäfte der Gesellschaft. 
Sie vertritt die Gesellschaft in allen Verhandlungen mit dritten Personen, mit 
dem Staate und mit den Gemeinden, sodann bei der Erwerbung und Ver- 
dußerung von Immobilien, Löschung von Hypotheken und bei Vertragen über 
Lieferung von Arbeiten. Es gehr von ihr die Anstellung, Beaufsichtigung und 
Emlassung der Beamten, der Entwurf ihrer Dienst-Instruktion, so wie die 
Feststellung ihrer Besoldung aus C. 34.), wobei jedoch kein Beamter auf län- 
ger als zehn Jahre, jedenfalls nicht über die Dauer der Gesellschaft hinaus, 
angestellt und kein Vertrag abgeschlossen werden kann, durch welchen Pensio- 
nen zur Last der Gesellschaft gewährt würden. 
Sie entwirft den Fahrplan und den Tarif des Bahngeldes, so wie den 
Tarif für den Transport von Personen, Thieren, Waaren und anderen Gegen- 
ständen. Sie richtet eine vollständige Buch= und Rechnungsführung über die 
Geschäfte der Gesellschaft ein, beaufsichtigt dieselbe und führt eine genaue Kon- 
trolle über das Kassemwesen. " 
Alle Wierteljahr siattet sie einen Bericht über den ganzen Geschäfts- 
betrieb an den Verwaltungsrach, und alle Jahr einen so umfassenden Abrech- 
(r. 2686.) nungs-=
	        
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