Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

— 118 — 
nungs= und Geschäftsbericht an die Aktionaire ab, daß daraus der Gang und 
der jedesmalige Standpunkt des ganzen Unternehmens in seiner finanziellen 
Lage, seiner Verwaltung, seinen Leistungen und Erfolgen genau übersehen wer- 
den kann. Sie veranlaßt mit dem Jahresschlusse die genaue Inventarisation 
5 Gesellschaftsvermoͤgens, den Abschluß der Buͤcher und die Aufstellung der 
Bilanz. 
Sie stellt jaͤhrlich einen Etat uͤber Einnahme und Ausgabe auf. 
g. 24. 
Die Direktion ist befugt, durch einen Beschluß, welcher jedoch eine Ma- 
joritaͤt von 4 Stimmen fuͤr sich haben muß, ein einzelnes Mitglied oder auch 
mehrere Mitglieder zur Besorgung besonderer Funktionen zu delegiren. 
§. 25. 
Zur Ausübung aller der Oirektion laut §. 23. ertheilten Befugnisse be- 
darf dieselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legmimation, 
als eines gerichtlichen oder notariellen Artestes über die Personen ihrer jedes- 
maligen Mitglieder und deren Stellvertreter. 
Dieses Attest wird auf Grund der Wahlverhandlungen, zu denen ein 
Gerichtsdeputirter oder Notar zuzuziehen isi, ausgefertigt. 
Den Nachweis, daß die Direktion innerhalb der ihr siatutenmaäßig zu- 
stehenden Befugnisse handelte, ist dieselbe gegen dritte Personen und Behorden 
niemals zu führen verpflichtet. Dieselbe verbindet durch ihre Handlungen die 
Gesellschaft gegen Oritte unbedingt, und isi derselben nur für jeden aus Vor- 
satz oder grobem Versehen ihr zugefügten Schaden verantwortlich. 
Zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Erklarungen, insbesondere 
Verträgen und Volmachden, ist die Unterschrift von drei Mugliedern der Di- 
rektion oder Stellvertretern erforderlich und ausreichend, doch muß sich die Un- 
terschrift des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters im Vorsitz, darunter be- 
finden. 
B. Der Verwaltungsrath der Gesellschaft. 
§. 26. 
Der Verwaltungsrath besteht aus funfzehn Mitgliedern und aus neun 
Stellvertretern, welche von der Generalversammlung der Aknonaire gewählt 
werden, außerdem noch aus dem Vorsitzenden der Oirektion. 
Jedes erwählte Mitglied des Verwaltungsraths resp. der Stellvertreter 
hat während seiner Dienstzeit 5 Aktien bei der Gesellschaftskasse zu deponiren. 
Die Mitglieder des Verwaltungsraths wählen jährlich mit abseune 
tim-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.