Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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2) die Anstellung, Besoldung und Instrufrung des Ober--Ingenieurs, 
3) die Anstellung, Besoldung und Instruirung derjenigen Beamten, welche 
für eine längere Zeit als 5 Jahre in Dienst genommen werden sollen, 
und solcher, deren jährliche Besoldung mehr als 400 Rthlr. betradgt, so- 
wie die Höhe der oventuell von ihnen zu leistenden Kaution, 
4) Kauf und Verkauf von Immoblien, 
5) Kauf und Verkauf von Maschinen, Utensilien und Schienen, deren Werth 
die Summe von 1000 Rthlr. übersteigt, 
6) Errichtung von Gebäuden und Anlagen, deren Kosten die Summe von 
1000 Rthlr. übersteigen, 
7) besstungen von Arbeiten oder Lieferungen, welche auf andere Weise, als 
durch offentliche Verdingung an den Mindestfordernden verfeben wer- 
den sollen, in sofern der Gegenstand die Summe von 1000 Rlthlr. 
übersteigt 
8) Feststellung des Bahngeldes, des Transporttarifs und des Fahrplans, 
9) Vereinbarungen mit Unternehmern anderer Eisenbahnen nach Maaßgabe 
es H. 2., 
müssen von Seiten der Direktion dem Verwaltungsrath zur Genehmigung vor- 
gelegt werden. 
Die Genehmigung des Bahngeld= und des Frachktarifs, sowie jeder Ab- 
aͤnderung dieser Tarife, nicht minder die Genehmigung und nöthigenfalls auch 
die Abänderung der Fahrpläne bleibt dem Staate vorbehalten. 
In Betreff Benutzung der Eisenbahnen für militairische Zwecke finden 
die der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft vorgeschriebenen S. 373. 
der Gesetzsammlung für 1843. abgedruckten Bestimmungen Anwendung. 
Sowie dem Verwaltungsrathe (F. 30.), steht es auch der Direktion zu, 
Anträge an die Generalversammlung und unter diesen auch die vom Verwal- 
tungsrath verworfenen zu siellen. irektion und Verwaltungsrath sind jedoch 
verpflichtet, sich die zu stellenden Anträge wenigstens 8 Tage vor der General= 
Versammlung gegenseitig mitzutheilen. 
g. 35. 
Die Mitglieder des Verwaltungsraths erhalten außer ihren baaren Aus- 
lagen, und außer etwaigen Reisediäten in Auftragsfällen, deren Festsetzung von 
diesem Kollegio erfolgt, keine Remuneration. 
C. Die Generalversammlung der Aktionaire. 
C. 36. 
Die jährliche Generalversammlung findet im Laufe des zweiten Jahres- 
Quartals in Münster Statt. Die Einberufung geschieht vom Vorsitzenden 
Jahrgang 1846. (Nr. 2686.) 18. des
	        
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